Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich bin gerade ziemlich deprimiert und hoffe Sie können wir weiterhelfen. Ich befinde mich derzeit in einer 2jährigen Elternzeit. Diese habe ich bei meiner Firma zusätzlich mit der Bitte um Genehmigung von 1. TZ Arbeit innerhalb der Elternzeit. Frühestens ab 01.05.11 2. Arbeit bei einem anderen AG Frühestens ab 01.05.11 oder Selbständigkeit eingereicht. Ich erhielt daraufhin nur ein Standardschreiben mit der Bestätigung der EZ bis 25.04.2012. Mündlich wurde über die TZ innerhalb der EZ bereits im Vorfeld gesprochen. Nun war ich gestern in meiner Geschäftsstelle und hatte ein Gespräch mit meinem Betriebsleiter. Er hat alle offenen Punkte notiert und an unsere Hauptverwaltung weitergeleitet. Nun rief er mich gerade an und teilte mir mit das sie mich erst wieder nach Ablauf der EZ beschäftigen wollen, da derzeit kein Bedarf besteht. Ich muß aber ab 01.05. arbeiten, da dann das Elterngeld wegfällt. Mein Mann verdient leider nicht sehr viel. Nun meine Fragen: 1. habe ich Anspruch auf TZ innerhalb der Elternzeit? 2. darf mein AG mir verbieten woanders zu arbeiten, wenn ich es bei meinem AG einreiche? 3. ich habe vorher Vollzeit gearbeitet und war zum Glück noch nicht einen einzigen Tag arbeitslos. Was kann ich beantragen wenn ich nicht arbeiten darf? Welche finanzielle Unterstützung steht mir vom Staat zu? ALG1 oder ALG2? Zusätzlich hat mein Mann bereits einen 10 jährigen Sohn. Aufgrund des geringen Gehaltes brauchte er bisher keinen Unterhalt zahlen. Nun hat das Jugendamt eine Neuberechnung gemacht und uns mitgeteilt das die Mindestverdienstgrenze in unserem Bundesland bei 800 Euro liegt. Somit zahlen wir seit einiger Zeit 100 Euro Unterhalt. Ist es wirklich regional unterschiedlich? unser gemeinsamer Sohn ist doch auch Unterhaltsberechtigt und wird mit einbezogen. Ist das alles so richtig? Ich freue mich auf Ihre Antwort. Viele Grüße
Hallo, 1. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. 2. Nur aus betrieblichen Gründen 3. ArbGeld I bekommen Sie nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur verfügung stehen. Wenn Sie also TZ arbeiten wollen, zB 50 %, bekommen Sie hälftiges ArbGeld I. ArbGeld II bekommen Sie je nach verdienst Ihres Mannes. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin zwar nicht Frau Bader, aber ich hoffe ich kann Dir trotzdem schon mal ein wenig helfen. Also: 1. Nein, Du hast keinen Anspruch auf TZ während Deiner Elternzeit bei Deinem AG. 2. Er darf, wenn es betriebliche Gründe sind - also z.B. ein Konkurrent. Kommt also darauf an was Du für einen Job hast. 3. ALG steht Dir nur zu wenn Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst, was Du in EZ nicht tust. Wenn Ihr sehr wenig habt, könnt Ihr ergänzendes Harz IV beantragen, eventuell auch Wohngeld. Jenachdem wo Du lebst kommt vielleicht auch Landeserziehungsgeld in Frage. LG Sabine
Mitglied inaktiv
hallo will mich auch mal einmischen, denn ich habe fast das gleiche problem ;-) die antwort von sabine ist im übrigen falsch, sorry du hast den anspruch auf tz in deiner elternzeit wenn du die vorraussetzungen erfüllst (mind. 15 AN, länger als 6 monate dort beschäftigt und noch etwas, weiß ich grad nicht) das stimmt auch auf jeden fall, denn ich hab mich erst vor ein paar tagen bei einem anwalt dazu beraten lassen ;-) verbieten kann er es wohl nicht, denn wenn er dich nicht in tz wieder anfangen lassen kann, muss er dir zumindest gelegenheit geben, wo anders zu arbeiten. natürlich nicht bei der konkurenz ;-) zum alg. du kannst alg 1 beantragen, wenn du dem arbeitsmarkt mind. 15 std/woche zur verfügung stehst und eine kinderbetreuung nachweisen kannst. außerdem braucht das amt die ablehnung deiner tz. und lass dich beim arbeitsamt nicht abweisen. ich war 4 mal dort, weil mehrer mitarbeiter dort nicht wußten, dass man in solch einem fall anspruch hat zu deiner unterhaltsfrage kann ich dir leider nichts sagen. hoffe ich konnte dir etwas helfen lg lynnsmum
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Die Firma hat über 650 Mitarbeiter und ich bin seit 6 Jahren da. Das bedeutet also das meine Firma mich teilzeit arbeiten lassen muß, richtig? Obwohl sie es mir vorher nicht schriftlich zugesagt hat? Ob ich das erzwingen möchte weiß ich jedoch nicht genau. Denn das Klima zu meinen Vorgesetzten wäre dann sicher nicht gut. Und auf die bin ich als Aussendienstlerin natürlich angewiesen. Wenn ich nun meine Firma schriftlich um Genehmigung bitte woanders zu arbeiten, muß ich da bei der Formulierung etwas beachten? Ich würde dann nach der EZ dort nicht wieder anfangen. Wie sieht es mit einem neuen Arbeitgeber aus? Hat dieser Nachteile aufgrund meiner bestehenden EZ? Muß ich irgendwas beachten? Viele Grüße
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