Mina0704
Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf meine Frage vom 05.2.25. Diesbezüglich habe ich mich informiert. Es steht wohl in keinem Gesetz, welche Bescheinigung gültig ist. Es gilt wohl folgendes: Verfügen Sie über eine ordnungsgemäße, schriftliche Erklärung von einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, die den Sprachstand des Kindes im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 AVBayKiBiG ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht erheben konnte, entfällt in rechtlicher Hinsicht die Teilnahmeverpflichtung am Sprachscreening an der Grundschule (vgl. auch Art. 37 Abs. 3 S. 3 Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)). In der ersten Hälfte des Kita-Jahres war mein Sohn bis zum 30.09.24 im alten Kindergarten. Uns liegt auch eine ordnungsgemäße Bescheinigung vor, dass er nicht am Screening teilnehmen muss. Ist daraus abzuleiten, dass er somit nicht daran teilnehmen muss, selbst wenn der neue Kindergarten ihn so bewertet hat, dass er zum Sprachscreening muss? Im neuen Kindergarten ist er seit dem 07.10.24. Der Grund weshalb wir die rechtliche Lage erfragen, liegt in der Tatsache, dass uns der Kindergarten dazu zwingen möchte und unterstellt, wir würden etwas verheimlichen. Des Weiteren hat man uns gedroht den Kita Vertrag zu kündigen. Vielen Dank nochmal und Viele Grüße
Hallo, ich habe doch sehr ausführlich geantwortet. Der KiGa droht mit schweren Maßnahmen - ich verstehe nicht, wo das Problem liegt. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Ich verstehe euer Problem nicht - was spricht gegen das Screening? Falls es tatsächlich Probleme geben sollte, könnten die ganz easy bis zur Einschulung gelöst werden. Wenn alles OK ist, wunderbar......?! Warum verschwendet man da so eine Energie rein?
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