Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ich weiß nicht genau, ob mein Problem ein Thema für dieses Forum ist, aber ich möchte sie dennoch stellen. Sie können mir auch ganz ehrlich schreiben, wenn sie nicht antworten. Es geht um Folgendes: Mein Lebensgefährte und ich sind seid 7 Jahren zusammen, führen seid 1 1/2 Jahren eine eheähnliche Beziehung. Im Juli vergangenen kam unser gemeinsamer Sohn Steven zur Welt. damals kontaktierte uns auch das Jugendamt, wollte wissen, bei wem das Sorgerecht liegt. Es liegt allein bei mir,also der Mutter, da ich dachte, gut wir sind eben nicht verheiratet. Kurzum, wir trennen uns nun, möchten beide eine gütliche Einigung, schon des Kindes wegen. Seine Mutter aber droht damit, mir mein Kind wegzu nehmen, wenn ich ihm nicht ein Stück Sorgerecht eintragen lasse. Bin im Moment total verunsichert. Können sie mir vielleicht weiterhelfen? Ich möchte das Sorgerecht nicht eintragen lassen, wir möchten aber dennoch etwas schreiftlich festhalten, wie oft er sein Kind sehen darf ect. Was gibt es denn da für Möglichkeiten? Ich bedanke mich ganz herzlich, und hoffe, sie können mir weiterhelfen. LG Noraia
Liebe Noraia, so ein Blödsinn! Lassen Sie sich bloß nicht verunsichern. Welche Macht sollte Ihre "Schwiegermutter" denn haben, dass sie entscheidet, dass man Ihnen das Kind wegnimmt??? Man muß trennen zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechtes bedeutet, dass über alle Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam eine Entscheidung getroffen werden muss (z.B. Schule, Ausbildung, Religion, Vermögensverwaltung, Namensfragen). Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. Kleidungskauf, Besuch bei Verwandten) trifft der Elternteil alleine, bei dem sich das Kind aufhält. Bei einem gemeinsamen Sorgerrecht ist es möglich, eine Sorgerechtsvereinbarung (Bei JA oder Anwalt) zu treffen. Da werden für alle bindende Leitlinien (z.B. Aufenthalt, Umgangsrechte, Pflichten bei der Versorgung, Unterhalt) aufgestellt. Eine ledige Mutter hat ein freies Wahlrecht, ob sie das Sorgerecht mit dem Kindsvater teilen möchte, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB Gruß, NB
Mitglied inaktiv
o.T.
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