Mami-Mamsell
Hallo, ich bin im Netz auf der Suche nach Regelungen zum Umgangsrecht die große Entfernungen betreffen nicht richtig fündig geworden. Da es keine gesetzliche Umgangsrechtsregelung gibt, hat sich der 2 Wochen Rhytmus durchgesetzt/ bewährt. Wie sieht es aus, wenn das Kind 1 Jahr ist und zwischen dem Wohnort des Kindes und KV 230 km (Ausland) beinhalten? Kann der KV verlangen, dass das Kind 2x im Monat bei ihm übernachtet? Ich bin vorerst strikt dagegen, da ich der Meinung bin das das Kind ersteinmal eine nähere Bindung aufbauen muss bevor Übernachtungen stattfinden können. Diese wiederum, sollten später einmal im Monat geschehen und zwar anfangs mit mir. Da es eine fremde Umgebung ist. Was ist, wenn das ganze zum Gericht geht. Und das Gericht wiederum ein Urteil fällt, wo ein oder vielleicht beide Elternteile (eher unwahrscheinlich) nicht einverstanden sind? Kann da Widerspruch eingelegt werden? Was ist wenn die Eltern hinterher anders übereinkommen, gilt dann noch zwingend das Urteil vom Gericht? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB
Michaelkora
regelt es ohne gericht denk an die sele eures kindes weiß euer gegen seitiges verhalten nicht aber wenn ihr euch einigermasen versteht dann versucht alle 2 wochen am wochen ende ein zusammen treffen zu ermöglichen um das der vater sein kind sehen kann übernachten lasen ist so ein ding vind ich es noch zu klein mein sohn ist 4 ist jedes 2 wochenende bei mir von freitag bis sonntag
Sternenschnuppe
Wie alt ist denn das Kind und wer hat die Entfernung geschaffen ? 230km sind nun nicht um die Ecke, aber auch nicht die Welt. Ausland finde ich da auch nicht wild, liegt halt eine Lanesgrenze dazwischen. Ich würde es als Mann ablehnen, dass meine Ex bei mir schläft, ganz ehrlich. Wenn Du da Ängste hast, dann nehm Dir ein Hotelzimmer, Hostel und sei erreichbar, aber lass die beiden alleine wuseln. Unbeobachtete Väter sind meist die besseren :-) Das Gericht kann aufgrund der doch humanen Entfernung durchaus alle 2 Wochen von Freitag - Sonntag beschließen. Würde anraten da auch Kompromisse zu machen und es nicht drauf ankommen lassen, Die Rechte der Väter wurden zum Glück gestärkt
p.feth
erfahrungswerte aus den letzten jahren besagen; je kleiner die kinder desto häufiger und kürzer (dafür intensiv) sollten die umgänge stattfinden; je älter, desto länger nun ist hier das problem mit der entfernung gegeben; deshalb sind einige punkte unbedingt zu beachten: 1 reglmäßigkeit/kontinuitätsgrundsatz) 2 kein streit vor dem kind da das entfernungsproblem mitunter durchaus auch mit guten willen der beiden elternteile behoben werden kann, ( umzug) sollte zumindest dieses in erwägung gezogen werden: 3 sollte die elternkommunikation noch funktionieren, können auch durch aus gemeinsame aktivitäten mit dem kind stattfinden; ist es strittig, sollten übergabesituation kurz und ohne streit erfolgen; alternativ können übergaben auch über die kindergärten stattfinden, denn selbige sind vom gesetzgeber angehalten, die eltern zu unterstützen und mitzuwirken; (gilt auch für schulen) sollten explizit probleme vorhanden sein, die nicht auf der elternebene gelöst werden können (weil u.a. die paarebene noch nicht bewältigt ist?), dann empfehle ich montags die papa-ya sprechstunde von 10-13 uhr und 20-22 uhr sowie donnerstags in der selben zeit! das team besteht aus profis aus der umgangspflegschaft sowie rechtsanwälten und elternteile mit langjährigen rechtlichen aber auch persönlichen erfahrungen! gerne stehen diese zur verfügung um auch in einfallsituationen hilfreiche tips zu geben;https://www.facebook.com/groups/papayamagazin/ mfg p.feth
p.feth
zur antwort von frau bader;...zitat "vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten". sehr geehrte frau bader;...diese antwort ist schlicht falsch! über den rest kann man sagen; dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist! leider jedoch den wink mit dem "zaunpfahl" enthält, wie man als mutter argumentieren könnte! im interesse von kindern, die einen sowohl gesetzlichen als auch moralischen anspruch auf 2 gleichwertige und gleichberechtigte elternteile haben, halte ich ihre stellungnahme/antwort für unausgewogen; mfg p.feth
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