Hallo Frau Bader ich hätte sie ja um fachlichen Rat gefragt in meinem speziellen Fall. Ich habe gelesen dass es den Eltern Freistett zu entscheiden wer sich um die Erziehung des Kindes kümmert würde ja in meinem Fall dann bedeuten dass ich zu Hause bleiben kann obwohl ich in einem festen Arbeitsverhältnis stehe um mein Mann sich einfach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss ist das korrekt können Sie mir da weiterhelfen
von
roxy9913
am 16.02.2016, 13:47
Antwort auf:
Re: Harz 4 und elternzeit
Hallo,
ich hatte ja schon gesagt: da hat der SB einen Ermessensspielraum. Problem ist, wenn beide H IV beantragen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.02.2016
Antwort auf:
Re: Harz 4 und elternzeit
Wahl des betreuen-
den Partners
(10.13)
(3) In einer Familie mit einem Kind, das das 3. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, kann sich nur ein Partner wegen der Kinder-
betreuung auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen.
Die Eltern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung
übernimmt. Die Entscheidung ist unabhängig von der Frage, wel-
cher Partner Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
Auch in den Fällen, in denen sich beide Partner dafür entscheiden,
gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, bleibt es bei dem Grundsatz,
dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreu-
ung berufen kann.
von
roxy9913
am 16.02.2016, 14:00
Antwort auf:
Re: Harz 4 und elternzeit
Vielen dank
von
roxy9913
am 16.02.2016, 18:10