roxy9913
Hallo Frau Bader ich hätte sie ja um fachlichen Rat gefragt in meinem speziellen Fall. Ich habe gelesen dass es den Eltern Freistett zu entscheiden wer sich um die Erziehung des Kindes kümmert würde ja in meinem Fall dann bedeuten dass ich zu Hause bleiben kann obwohl ich in einem festen Arbeitsverhältnis stehe um mein Mann sich einfach dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss ist das korrekt können Sie mir da weiterhelfen
Hallo, ich hatte ja schon gesagt: da hat der SB einen Ermessensspielraum. Problem ist, wenn beide H IV beantragen. Liebe Grüße NB
roxy9913
Wahl des betreuen- den Partners (10.13) (3) In einer Familie mit einem Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich nur ein Partner wegen der Kinder- betreuung auf die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme berufen. Die Eltern sind frei darin, zu bestimmen, wer die Kinderbetreuung übernimmt. Die Entscheidung ist unabhängig von der Frage, wel- cher Partner Elterngeld bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Auch in den Fällen, in denen sich beide Partner dafür entscheiden, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich nur ein Partner auf Unzumutbarkeit wegen Kinderbetreu- ung berufen kann.
roxy9913
Vielen dank
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