Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Planung zu Elternzeit sinnvoll?

Frage: Planung zu Elternzeit sinnvoll?

sammy_klein

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Hallo Frau Bader, vielen Dank, dass Sie sich Zeit nehmen, unsere Fragen hier zu beantworten! Ich habe mich in den letzten Wochen mit dem Thema Elterngeld beschäftigt und folgendes Vorgehen geplant, um flexibel zu bleiben, falls die Kinderbetreuung nicht klappt wie gewünscht: 1. Nach Mutterschutz und vom AG bezahlter EZ (mein AG bietet einige Wochen zusätzlichen, bezahlten Urlaub an) würde ich zunächst bis zum 2. Geburtstag meines Kindes in EZ gehen. 2. Gleichzeitig werde ich einen Antrag auf TZ stellen mit steigenden Wochenstunden ab ca. dem 6. Lebensmonat mit dem Ziel TZ (80%) zu arbeiten zunächst bis zum 2. Geburtstag meines Kindes. 3. Eventuell würde ich die EZ um ein weiteres Jahr verlängern mit der gleichen TZ Regelung. Meine Fragen hierzu: A) Falls es mit dem Krippenplatz ab dem 6. Monat nicht klappt, habe ich das Recht, die TZ-Vereinbarung mit meinem AG zu ändern? Ich würde in dem Fall eben später wieder einsteigen wollen - muss der AG dies genehmigen? B) Besteht während der TZ-Beschäftigung Kündigungsschutz, da ich ja in EZ bin? C) Ergeben sich für mich irgendwelche Nachteile aus der TZ-Arbeit in EZ ggü. einer regulären Vollzeitstelle (abgesehen von den 20% weniger Gehalt)? Ich möchte mit meinen Fragen sichergehen, dass ich nichts übersehen habe. Grundsätzlich ist mein AG entgegenkommend, aber man weiß ja nie... Viele Grüße sammy


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, A. Nein, ein solches Recht gibt es nicht. Ihr Plan ist recht stramm. Besser wäre es, sich ein Zeitpolster zuzulegen. B. Ja, steht ausdrücklich im § 18 BEEG C. Anrechnung auf das EG Liebe Grüße NB


Ani123

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Sie schreiben, dass ihr AG "einige Wochen zusätzlichen, bezahlten Urlaub gibt". Wie genau meinen Sie das? Wann gibt er diesen Urlaub? Nach der EZ? Wann haben Sie ET? Die meisten Krippen nehmen zu August des Jahres neue Kinder auf. Im laufenden Jahr einen Platz zu bekommen ist schwierig. Den Aspekt sollten sie mit einbeziehen. Hinzu kommt, dass viele Krippen erst Kinder ab dem 1. Geburtstag aufnehmen (ggf. wegen Eingewöhnung schon ab dem 10. Monat). Recherchieren sie, wie das bei ihren Wunschkrippen ist. Nicht, dass es deshalb dann Probleme gibt, weil ihr Kind bei der Aufnahme zu jung ist. Beachten Sie die Anmeldezeiträume. Hier wären sie für August 2023 schon zu spät, weil die Onlineanmeldung nur bis Dezember 2022 dafür ging. Alternativ könnten sie nach einer Tagesmutter suchen. Aus Erfahrung kann ich sagen, umso früher mit der Suche gestartet wird, desto höher die Chancen einen Platz zu bekommen. Sollten Sie zu August 2024 suchen sollten sie im Sommer Kontakt zu Tagesmüttern aufnehmen. Denn auch da ist es teilweise so, dass erst ab einem bestimmten Alter betreut wird. Und nicht selten kommt es vor, dass bereits im September/Oktober alle Plätze für August des Folgejahres schon neu belegt sind. Evtl. wäre eine gute Möglichkeit erst das Kind zur Tagesmutter zu geben und mit über 1 (je nachdem wie alt es im August wäre) in die Krippe wechseln zu lassen. Da für Kinder ab dem 1. Geburtstag ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht werden/sollten/müssen diese bei der Platzvergabe bevorzugt werden. Kinder unter 1 haben keinen Anspruch auf Betreuung. Daher kann die Alternative mit Tagesmutter viel wert sein. EZ für 2 Jahre zu melden hat für sie den Vorteil, dass sie ohne Zustimmung ihres AG um das 3. Jahr verlängern können. Melden sie weniger als 2 Jahre muss der AG der EZ-Verlängerung zustimmen. Schreiben Sie detailliert, von wann bis wann sie wieviel Stunden arbeiten möchten. Beispiel: 7.-12. Monat 20 Wochenstunden,13.-18. Monat 25 Wochenstunden, 19-24. Monat 30 Wochenstunden. Wenn sie es nach der Geburt melden können sie auch die genauen Tage angeben. So wäre es Beispiel zum o. g.: Ihr Kind wird am 05.05.2023 geboren,. So wäre der 7.-12. Monat vom 05.12.2023-04.05.2024. Sie können bei der TZ in EZ ihre Wunscharbeitszeiten mir reinschreiben. Ihr AG ist nicht verpflichtetet ihnen diese zu geben. Sie teilen ihre TZ in EZ in Abschnitten mit und sollten für jeden Abschnitt einen zusätzlichen Vertrag erhalten. A) Falls es mit dem Krippenplatz ab dem 6. Monat nicht klappt, habe ich das Recht, die TZ-Vereinbarung mit meinem AG zu ändern? Ich würde in dem Fall eben später wieder einsteigen wollen - muss der AG dies genehmigen? Nach Vertragsunterzeichnung können sie die TZ in EZ nur mit entsprechender Frist kündigen. Außer ihr AG stimmt einer Aufhebung zu. Die Frist entnehmen sie dem Vertrag. Sollte da nichts drin stehen gilt die gesetzliche Frist. Einen Eintritt zu einem späteren Zeitpunkt muss ihr AG nicht zustimmen. Ausnahme: Sie haben wie o. g. bereits Abschnitte festgelegt. Dann wäre der nächste Abschnitt ihr Arbeitsbeginn für TZ in EZ. B) Besteht während der TZ-Beschäftigung Kündigungsschutz, da ich ja in EZ bin? Ja. C) Ergeben sich für mich irgendwelche Nachteile aus der TZ-Arbeit in EZ ggü. einer regulären Vollzeitstelle (abgesehen von den 20% weniger Gehalt)? Bei TZ in EZ bei EG-Bezug wird das EG darauf angerechnet und entsprechend ab der Zeit, wo sie arbeiten, geringer ausfallen. Statt Basis-EG können sie auch EGplus nehmen (das geht auch nur monateweise). Dabei bekommen sie zwar weniger EG im Monat, dafür für einen längeren Zeitraum und am Ende haben sie vermutlich mehr EG bei raus, als wenn sie Basis-EG beziehen und arbeiten gehen.


sammy_klein

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Hallo Ani123, danke für Deine Antwort! ET ist der 20.8.23. Die Kita nimmt grundsätzlich Kinder ab dem 3. Lebensmonat auf. Anmeldungen werden leider erst nach der Geburt akzeptiert, daher lässt sich für mich absolut nicht absehen, ob es mit der Betreuung klappt. Ich kann diesen 'bezahlten Urlaub' grundsätzlich einteilen wie ich möchte. Ich habe vor, diesen direkt anschließend an den Mutterschutz zu nehmen. Mit der TaMu wäre für mich eher eine Notlösung, da ich dem Kleinen ja dann eine 2. Eingewöhnung zumuten müsste... Ich habe einen neuen Beitrag eingestellt mit meinen Nachfragen, damit Fr. Bader diese auch sieht. Viele Grüße sammy


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