Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Partnerschaftsmonate in Teilzeit, Auswirkungen auf Elterngeld

Frage: Partnerschaftsmonate in Teilzeit, Auswirkungen auf Elterngeld

Maluna

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Liebe Frau Bader, mein Mann und ich erwarten im Juni 2021 unser 1. Kind. Der Plan ist bisher, dass ich 1,5 Jahre in Elternzeit gehe und mir dabei das Elterngeld für die ersten 6 Monate voll und für die restlichen 12 Monate halbiert auszahlen lasse (also Elterngeld Plus). Mein Mann würde gerne 2 (volle) Partnerschaftsmonate nehmen. Allerdings nicht am Stück, sondern aufgeteilt (direkt nach der Geburt und dann nach einem Jahr nochmal). Besonderheit: Er möchte direkt nach der Geburt den "einen" Monat aufgeteilt auf 2 Monate nehmen und währenddessen zu 50% weiterarbeiten, 1 Jahr später dann dasselbe nochmal (also quasi 2x2 Monate zu 50%, insgesamt also 2 volle "Arbeitsmonate"). Soweit ich das verstanden habe, ist es bzgl. Elternzeit kein Problem, solange der Arbeitgeber einwilligt. Frage: Könnte er sich dann 4x den halbierten Elterngeld-Satz ausbezahlen lassen und währenddessen 20 h/Woche arbeiten? Oder müsste er das Elterngeld dann jeweils für einen vollen Monat beantragen und würde dabei jedoch Verluste hinnehmen müssen, weil dann sein halbiertes Gehalt (da Teilzeit) vom Elterngeld abgezogen werden würde? Ist es juristisch möglich, das so umzusetzen, wie uns das im Moment vorschwebt?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie bekommen ja nur ca. 10 Monate EG (weil das MG angerechnet wird). 2. Er kann es tun, muss aber darauf achten, dass er Lebensmomnate nimmt. Liebe Grüße NB


MamavonMia123

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Hallo Maluna, also was du meinst ist, dass der Vater statt der 2 Monate Elternzeit mit Basis-EG, 4 Monate EZ mit EG-plus nehmen möchte, aufgeteilt auf 2 Zeitabschnitten, richtig? Das geht natürlich. Beim EG plus bekommt er dann die Hälfte des EG ausgezahlt, das er sonst als BasisEG bekäme und hat eine Freigrenze, was er dazu verdienen darf. Am besten nutzt ihr einen EG Rechner um das einmal genau durchzurechnen. Beide Zeitabschnitt muss dein Mann natürlich beim erst-Antrag beim AG entsprechend mit Lebensmonaten benennen, da er sich (wie du auch) für die ersten 2 Lebensjahre bereits festlegen muss. Änderungen in dieser Zeit sind nur mit der freiwilligen Zustimmung des AG möglich.


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