Almichael
Hallo Frau Bader, meine Frau hat während der Schwangerschaft auf 450€ Basis im Öffentlichen Dienst gearbeitet. Gleichzeitig haben wir eine Photovoltaik - Anlage, sind also auch selbständig. Unsere erste Tochter ist 2016 im Mai geboren. Elterngeldbezug von 02.05.2016-01.05.2017. (Durch die Selbständigkeit wurde das Jahr 2015 zur Berechnung des ersten Elterngeldes herangezogen.) Seit Juli 2017 bis zur Geburt unseres zweiten Kindes im März 2019 hat meine Frau wieder begonnen auf 450€ Basis im Öffentlichen Dienst zu arbeiten, in dieser Zeit war sie im August 2018 und im November 2018 jeweils eine Woche Schwangerschaftsbedingt Krank. Durch die Selbständigkeit wird ja immer das vorherige Komplette Jahr zugrunde gelegt. Durch die Schwangerschaftsbedingte Krankheitsausfälle haben wir nun also das Jahr 2018 ausgeklammert. 2017 und 2016 ist ausgeklammert da hat sie Elterngeld bekommen, also wieder 2015 als Grundlage. Das Ärztliche Attest haben wir für beide Wochen bekommen das es Schwangerschaftsbedingt war, mit dem Vermerk Schwangerschaftsbedingt. Nun sollen wir aber noch einen Verdienstausfall nachweisen und das ist unser Problem! Die Photovoltaik arbeitet ja sowieso weiter, und meine Frau hat wie jeden Monat ganz normal ihre 450€ ohne Abzüge vom Arbeitsgeber bekommen (ich vermute Lohnfortzahlung oder Ausgleich durch Überstunden). Gibt es für uns dann überhaupt eine Möglichkeit den Berechnungszeitraum ins Jahr 2015 zurückzulegen? Ich war in diesen Zeiträumen daheim und hatte Lohnausfall da ich unbezahlten Urlaub genommen habe, den Ausgleich gab es von der Krankenkasse. Das wird uns aber auch nicht weiterhelfen oder? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort Liebe Grüße Almichael
Hallo, Da sehe ich schlechte Chancen, daher tatsächlich der Verdienstausfallvoraussetzung ist. Liebe Grüße NB
chrissicat
Warum sollte sie Zeiträume ausklammern können, wenn sie zwar schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben war, aber aufgrund von Entgeltfortzahlung dadurch kein geringeres Einkommen hatte?
Mitglied inaktiv
Einbussen wegen krankheitsbedingten Fehlzeiten (also bei Krankengeld Bezug) werden ausgeklammert. Ihr habt doch gar keine Einbußen
Dojii
Nein leider nicht. Die Verschiebung im Sinne einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ist gesetzlich immer an einen Verdienstausfall gekoppelt. Dieser muss durch die Antragstellerin nachgewiesen werden. Ist man aber noch innerhalb der Lohnfortzahlung von 6 Wochen (was bei deiner Frau ja gegeben ist), hat man keinen Verdienstausfall gegenüber der "gesunden" Zeit und erfüllt damit nicht die Voraussetzung für eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes gem. dem BEEG.
Almichael
Danke für die schnellen Antworten. Nun ja Einbußen hatten wir schon, ich musste dafür ja daheim bleiben und auf das erste Kind aufpassen. Im unbezahlten Urlaub, ausgleich gab es von der Krankenkasse, aber nicht meine 100%. Habe aber den Hintergrund der Schwangerschaftsbedingten Krankheit anders verstanden, danke für die Erhellung! Warum wir das ausgrenzen wollen? Relativ einfach ;-) da kann ich dir ca 1000 Gründe dazu nennen ;-)
Dojii
Leider muss die Einkommensminderung bei der Person auftreten, die auch die Krankschreibung erhalten hat, da sie die Antragstellerin für das Elterngeld ist.
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