Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nachteile bei Arbeitslosigkeit?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Nachteile bei Arbeitslosigkeit?

Kathi79

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Hallo, ich habe vergangene Woche meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich familiär bedingt ca. 500 km wegziehen werde und daher nach meiner Elternzeit (endet Februar 2014) nicht mehr bei dem Unternehmen arbeiten kann. Mir wurde gesagt, dass ich noch förmlich zum Ende der Elternzeit kündigen müsse, dies wollte ich jetzt eigentlich tun... Doch seit einigen Tagen denke ich, dass ich schwanger sein könnte (nächste Woche weiß ich's sicher...), und bin mir jetzt nicht sicher, was der richtige Weg ist: Kündigen und dementsprechend am Ende der Schwangerschaft arbeitslos werden, oder das Beschäftigungsverhältnis weiterlaufen lassen und nochmals Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantragen? Daher meine Frage: Habe ich Nachteile, wenn ich ohne Arbeit schwanger bin? Bin verheiratet, daher wäre ich bez. Krankenversicherung ja familienversichert - Elterngeld würde ich ja trotzdem 300 Euro für ein Jahr bekommen und bez. Rentenversicherung müsste ich doch eigentlich auch keine Nachteile haben, oder? Hätte gerne klare Verhältnisse, daher tendiere ich dazu, ob schwanger oder nicht, zu kündigen. Herzlichen Dank für eine Antwort! Viele Grüße Kathi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Genauso würde ich es machen und dann zum Ende der zweiten Elternzeit kündigen. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Wann würde denn der Mutterschutz beginnen ? Je nachdem würde ich die Kündigung entscheiden.


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