Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich lebe von meinem Noch-Ehemann getrennt und bin zur Zeit noch mit meinem 3-jährigen Sohn zuhause. Ab dem Sommer werde ich eine halbe Stelle als Lehrerin antreten. Meine Frage betrifft den mir dann noch zustehenden Unterhalt. Es gab ja vor gut 2Jahren das neue BGH-Urteil zum nachehelichen Unterhalt. Wird das in der Praxis so angewendet oder richtet man sich nach wie vor nach der DD-Tabelle? Können Sie mir bitte nochmal in Kurzform die Berechnung nach dem BGH-Urteil darlegen? Es heißt ja immer "nachehelicher" Unterhalt. Muss ich mich also schnell scheiden lassen oder gilt die Anwendung auch bei getrennt lebenden Eheleuten? Vielen Dank im Voraus, viele Grüße Anja
Hallo, man muss unterscheiden zwischen nachehelichem und getrenntlebenden U.. Letzterer wird großzügiger entwickelt. Ob Ihre Tätigkeit als über einer Obliegenheitspflicht liegend angerechnet wird, hängt davon ab, ob Sie bereits vorher gearbeitet haben. Ansonsten erhalten Sie gant grob gesagt von der Differenz der Einkommen nach ABzug der Ausgaben + Schulden 3/7. Gruß NB
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