MB2013
Hallo, kurz zu meiner Person. Ich bin seit gut 9 Jahren alleinerziehend und habe das alleinige Sorgerecht für meine nun fast 14jährige Tochter. Aufgrund der aktuellen Entwicklungsphase (Pubertät),ergeben sich häufig Umgangsprobleme meinerseits mit ihr, woraufhin sie mehrfach den Wunsch äußert,zum Vater ziehen zu wollen. Der KV wird sich in Kürze um ein gemeinsames Sorgerecht bemühen, da er hinsichtlich der gemeinsamen Entscheidungen gern ein Mitspracherecht haben möchte. Leider besteht seit einiger Zeit kein sehr gutes Verhältnis zwischen uns Eltern. Vorwüfe und Streitigkeiten werden teilweise vor dem Kind ausgetragen, wobei sich der KV mir gegenüber vorwiegend negativ zu meiner Erziehung / Betreuung des Kindes, meiner Berufstätigkeit (Teildienste 2xwtl 16.00 - ca. 20.00 Uhr), und meinem eigenem Lebenswandel äußert (Sport-u. Freizeitausgleich) Ich persönlich sehe im Hinblick auf eine gemeinsame elterliche Sorge nicht unbedingt das Wohl des Kindes, weil ich als Mutter überhaupt nicht mehr als vollwertig angesehen werde und es kann doch nicht im Interesse des Kindes sein,das Eltern sich derartig versuchen auszuspielen. Hauptsächlich habe ich das Kind betreut, wobei wie gesagt z.Zt. teilweise große Probleme mit ihr bestehen. Um Hilfe und Unterstützung seitens des KV in Form von einer 3-monatigen Testzeit, habe ich gebeten,aber er wies diese aufgrund eigener privater Unstimmigkeiten erstmal zurück (zu kleine Wohnung derzeit / Umzug vorraussichtlich in ca. 2 Monaten ... vorher geht nichts) Ich selbst bin mit seiner eigenen Organisation in Bezug auf das Kind völlig unzufrieden und möchte dem gemeinsamen Sorgerecht eigentlich nicht zustimmen. Ist dies möglich? Falls nicht,..besteht dann die Möglichkeit,das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht weiter beizubehalten? Vielen Dank schon mal im voraus ...
Hallo, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahre 2011 und den zu erwartenden diesbezüglichen Gesetze haben Väter sehr gute Chancen, das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen. Das hat aber nichts mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht oder dem Umgangsrecht zu tun. Liebe Grüße, NB
Pamo
Du darfst zu seinem Antrag Stellung nehmen und deine Bedenken mitteilen. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass er nicht das gemeinsame Sorgerecht erhält. Vielleicht betonst du deine Gründe in deiner Stellungnahme warum du mindestens das alleinige ASR behalten möchtest?
Mitglied inaktiv
Klar kannst Du dem nicht zustimmen, dann wird der KV aber vermutlich klagen, und da hat er auch wirklich gute Chancen das geteilte Sorgerecht zu bekommen. Das ändert grunsätzlich erstmal nicht am Aufenthaltsbestimmungsrecht, wenn der KV dies aber auch direkt mit einklagt, und Deine Tochter dann dazu vor Gericht gehört würde, was sicher der Fall ist, kann es schon dazu kommen dass ihm dieses zumindest auch mit übertragen wird. LG Sabine
Sternenschnuppe
Das Kind ist 14, wird auf jeden Fall gehört. Wenn sie da sagt dass sie zum Vater ziehen will, dann wird sie gehen dürfen. Von daher würde ich Dir dringend raten das mit dem Sorgerecht nicht vor Gericht gehen zu lassen, damit auch sie nicht gehört werden muss. Das Kind ist auf der weiterführenden Schule ? Ein Konto hat sie auch ? Einen Pass auch ? Super, all das sind Punkte wo Du seine Unterschrift brauchts, der Rest ist Alltagssorge. Er hat seit Jahren regelmäßigen Umgang, wird eh in Entscheidungen einbezogen ? Genau für solche Väter wurde diese Reform gemacht. Zu Recht ! Selbst wen Du das ABR alleine bekommen solltest, Dein Kind ist kein Baby und Kleinkind mehr, ihr Wunsch hat großen Wert und Bedeutung.
MB2013
Erstmal vielen Dank für die Antworten. Soweit ich weiss,beinhaltet das gemeinsame Sorgerecht auch die Aufenthaltsbestimmung und wird automatisch mit der Sorgerechtsformänderung auf das andere Elternteil übertragen. Jeder Elternteil hat jedoch das Recht, es für sich allein zu beantragen. So hab ich das aus den bisher gelesenen Texten jedenfalls verstanden. Meiner Meinung nach,welche jedoch nicht unbedingt mit den Gesetzen übereinstimmen muss,weil ich es eben nicht hundertprozentig weiss, ist, das es nicht im Sinne des Erfinders sein kann, das ein Kind, welches gerade eine schwankende Entwicklungsphase durchmacht (ein andere Erklärung fällt mir für die Pubertät gerade nicht ein ;) ), und welches natürlich bei Spannungen daheim, sich dem gerne entziehen möchte...aus dem gewohntem Umfeld herausgerissen wird...die bisherige Bezugsperson ins Ausseits gerät und alle bevorstehenden Hindernisse (umständlicher Schulweg,evtl Schulwechsel, Austritt aus dem Sportverein, Freunde im näherem Umfeld), einfach null Bedeutung finden?!? Mir ist klar das der Wunsch des Kindes berücksichtigt werden muss,...aber letztendlich kann es doch nicht nur der Wille sein, der einen solche Entscheidung ausmacht,oder??? Es geht doch letztendlich um das Wohl des Kindes,...welches nicht unbedingt immer mit dem Willen übereinstimmen muss... Ich kann nur von meiner Situation ausgehen,...und ich denke,einschätzen zu können,das ein Wechsel zum Vater letztendlich nichts gutes birgt. Ich habe zweimal vorgeschlagen,das sie zu ihm kann. Probewise. Damit sie,und auch er mal merken,wie es ist,sich mit dem Alltag und den dazugehörigen Dingen tagtäglich auseinanderzusetzen. Zweimal sucht er nach Ausflüchten. Ich habe in neun Jahren auch keinen Perfektionismus an den Tag legen können....Kinder wollen ein Heim...und das sie auf der Welt sind,dafür sind doch letztendlich wir als Eltern die Verantwortlichen. Ich finde es ebenso unmöglich von ihm, mich als Mutter vor dem Kind bloßzustellen...mich zu kritisieren und mir Vorwürfe zu machen. Für meine Tochter ein gefundenes Fressen...und das sie sich auf die Seite des Vaters schägt absolut verständlich. Wie soll ich mich meinem Kind gegenüber verhalten und v.a. erziehen, wenn sie doch genau weiss,das sie bei kleinsten Problemen sofort den Vater `hochhalten` kann ??? Meiner Meinung nach,sollten Eltern gemeinsam die Erziehung des Kindes fördern und vorantreiben ... Sinn und Zweck sehe ich im Verhalten des KV bei mir allerdings nicht ...und deswegen würde mich interessieren, wie meine Chancen auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen...und ob das Kind tatsächlich nur aufgrund des eigenen Willens zum anderen Elternteil ziehen kann.
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