Schneckenmami
Hallo Frau Bader, da das Mutterschutzgesetz ja geändert wurde, würde mich interessieren, ob ein Arbeitgeber von Kita-Personal dieses vor Arbeitsbeginn zuerst zum Betriebsarzt schicken muss oder auch ältere Befunde hernehmen kann und danach die Gefährdungsbeurteilung erstellen kann? Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort. Vg schneckenmami
Hallo, nein, es sollten schon aktuelle Befunde sein. Liebe Grüße NB
Felica
Ältere Befunde geht ja nicht. Dein Immunstatus könnte sich geändert haben. Nicht immer weiss man ja ob man nicht unerkannterweise doch eine Krankheit mitgemacht hat. Ä
Mitglied inaktiv
Einen älteren Befund zu verwenden, könnte (muss nicht!) die Plausibilität der Gefährdungsbeurteilung in Frage stellen; ob das im Einzelfall geht, kann der Betriebsarzt entscheiden, oder die Aufsichtsbehörde. Ich sehe da nicht in jedem Einzelfall die Notwendigkeit, erneut den Betriebsarzt einzuschalten. Der Arbeitgeber hat da durchaus Spielraum. Das entscheidet nicht die Mitarbeiterin!
mellomania
gegenfrage, was ist das problem der mitarbeiterin zum BA zu gehen? möchte sie fehlende immus geltend machen um ein bv zu erhalten die nach neuer prüfung vielleicht nicht mehr fehlen? das muss eigentlich, genau aus dem grund, immer neu geprüft werden. sorry wenn ich die frage nicht verstehe bzw. das problem nicht sehe einfach hinzugehen un gut.
luvi
Hallo, Wie meinst du das? Vor Arbeitsbeginn? Willst du wissen, ob der Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung des Arbeitsverträge, also vor Arbeitsbeginn, vom Betriebsart untersucht werden muss? Und was hat das mit dem Mutterschutz-Gesetz zu tun? Oder habe ich die Frage falsch verstanden? LG luvi
Mitglied inaktiv
Es wäre vorteilhaft, wenn du den Fall näher beschreiben könntest. Die Intention beim Arbeitgeber muss auf jeden Fall eine rechtskonforme Anwendung des MuSchG sein. D.h. dass der AG gemäß dem neuen MuSchG versuchen muss, die schwangere Frau mit (unschädlichen) Tätigkeiten einzusetzen. Entweder liegen nach dem früheren Befund bereits alle Immunitäten vor. Dann kann er dieses ältere Gutachten verwenden. Die Immunitäten bleiben lebenslang, außer ggf bei Keuchhusten, wo die Immunität eine bestimmte Zahl von Jahren nach Impfung anzunehmen ist. Fehlten die Immunitäten, so dass es nach dem alten Gutachten zu einem BV käme, dann ist der AG verpflichtet, die Immunitäten nochmals festzustellen, ob sich inzwischen etwas geändert hat. Ermöglichen die Immunitäten lediglich eine Ersatztätigkeit, die praktisch auch genutzt werden kann, kann der AG das alte Gutachten ebenfalls verwenden.
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