Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Minijob und Recht.....

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Minijob und Recht.....

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Hallo Frau Bader :o) Ich arbeite seit Ende März 2003 als Zimmermädchen, auf 400€ basis, also ein Minijob, in einem Hotel ( unter 30 Angestellte, ich glaube das ist wichtig bei meiner Frage) und Anfang Juni 03 stellte ich fest das ich schwanger bin! Dies teilte ich auch SOFORT meiner Chefin mit, die sich angeblich sehr für mich gefreut hat! Leider hatte von Beginn der Schwangerschaft schon einige Probleme, sodas ich vom Arzt krank geschrieben wurde! Der Doktor sagte weiter, das ich DIESE Tätigkeit wohl nicht mehr ausführen könne ( schwer heben, viel Bücken und Strecken) und ich doch meine Chefin bitten sollte mir eine leichte Tätigkeit ( zb Schreib oder Telefondienst o.ä.) zu geben! Leider ist meine Chefin in der Zwischenzeit nicht mehr so begeistert von der ganzen Sache ( naja verständlich ) und macht mich, wenn ich das Hotel betrete ( bin immer noch krank geschrieben) "zur Schnecke" das ich sie schröpfen wolle, und ich schon sehen würde, das ich bald gar nichts mehr bekommen würde, sie wird richtig unsachlich und sehr verletzend!!! Ich stehe doch als Schwangere auch bei einem Minijob ( leider kein schriftlicher Arbeitsvertrag) unter Kündigungsschutz oder? Bei der Minijob Zentrale von der Knappschaft sagte man mir, das sie mich im Falle eines Beschäftigungsverbotes durch den Arzt auch weiterhin bezahlen müsse! Stimmt das? Ich bin ja nicht zum Spaß arbeiten gegangen , denn wir BRAUCHEN das Geld dringend! Außerdem wäre ich ja bereit zu arbeiten, nur kann ich eben nicht DIESE Tätigkeit ausführen!!! WIe sieht meine rechtliche Lage aus???? Liebe Grüße Eine ziemlich verzweifelte Sabine ( 19ssw)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein 400er ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem 400 er hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - Erziehungsurlaub: bis zu 3 J. - Erziehungsgeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld in Höhe von € 200 vom Bundesversicherungssamt (Formulare unter 0228-619-1888) - Sozialversicherung: wird pauschal iHv 10 % vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 400 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Gruß, NB


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