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Hallo Frau Bader, ich beabsichtige mein Elternzeit erst im 5. Monat ab ET anzutreten. Ich habe ja nach dem MuschG im 3. und 4. Monat nach ET Kündigungsschutz. Im 5. Monat ja dann nicht mehr. Ich habe jetzt im BEEG gelesen, dass Kündigungsschutz ab Geltendmachung gegenüber dem AG beginnt, spätestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der EZ. Ich könnte mir ja somit den Kündigungsschutz für den 5. Monat erhalten, in dem ich gegen Ende des 2. Monats meine EZ beim AG anmelde (um auch die 8-Wochen-Frist zu wahren), oder? Oder muss ich zwingend dem AG spätestens 1 Woche nach ET mitteilen, in welchem Umfang ich beabsichtige EZ zu nehmen? Muss ich den Musch (also insb. die 8 Wochen) auch gegenüber dem AG anmelden? Auf Grund eines BV kann ich meinen Resturlaub 2007 nicht nehmen. Gibt es hier auch Sonderregelungen? Vielen Dank! VG Schnecke14
Hallo, 1. Ja, das mit dem Kü-Schutz klappt so. 2. Antragsfrist ist 7 Wo. vorher 3. Den noch nicht verfallenen Urlaub können können Sie nach der EZ nehmen. Liebe Grüsse, NB
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