Marooon
Hallo, ich arbeite derzeit Teilzeit in Elternzeit in einem großen Konzern (weit über die 15 Mitarbeiter), in dem bis Ende 2023 nach Sozialplan Stellen abgebaut werden sollen. Ich überlege, mich durch geschickte Platzierung von Elternzeit und dem damit verbundenem Kündigungsschutz über diese Zeit zu retten. Ich habe 3 Kinder, von denen ich jeweils noch Elternzeit-Anteile übrig habe. Da alle Kinder noch unter 8 Jahren sind, kann ich diese übrigen Elternzeit-Anteile voll aufbrauchen. Kind A ist 2014 geboren, die Kinder B und C erst nach 2015. Für Kind A gelten somit andere Antragsfristen/Kündigungsschutz-Zeiten vor der Elternzeit als für die Kinder B und C. Die mir verbleibende Elternzeit reicht allerdings nicht aus um die komplette Zeit bis Ende 2023 abzudecken. Ca. 6 Wochen fehlen mir. Diese könnte ich durch Vollzeit-Arbeit bzw. Abbau von Überstunden überbrücken. Meine Frage ist nun: Besteht zwischen den Elternzeiten zweier verschiedener Kinder Kündigungsschutz, wenn zwischen Ende der einen und Beginn der nächsten Elternzeit weniger als 8 Wochen (im Fall vor 1.7.2015 geboren) bzw weniger als 14 Wochen (im Fall nach 1.7.2015 geboren) liegen und die jeweiligen Elternzeit-Anträge rechtzeitig gestellt wurden (7 bzw. 13 Wochen vor Beginn der anschließenden Elternzeit)? Natürlich ist mir bewusst, dass der AG mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden in einigen Fällen trotzdem kündigen könnte. Doch treffen diese Fälle derzeit nicht zu und ich wäre mit dieser Überbrückung doch relativ sicher, zumindest bis Anfang 2024.
Hallo, das ist kein Problem. Bei Kind 1 muss der Ag dem Antrag auf EZ nicht zustimmen. Liebe Grüße NB
Dojii
Ja, der Kündigungsschutz greift auch, wenn zwischen zwei Abschnitten weniger als 8 Wochen liegen, das passt. Beachte aber, dass du für Kind A (das noch unter die alte Regelung fällt) keinen einseitigen Anspruch auf Elternzeit nach dem dritten Geburtstag hast. Laut alter Regelung brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers, damit du bis zu 12 Monate Elternzeit nach dem 3. Geburtstag überhaupt nehmen darfst. Der Arbeitgeber darf die Elternzeit für Kind A also theoretisch ablehnen. Nur bei Kindern, die ab 2015 geboren wurden, darfst du Elternzeit nach dem dritten Geburtstag verlangen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss.
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