Josi115
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe Folgendes Problem: Ich bin noch bis einschließlich 06.07.2017 in Elternzeit. Die Anwaltskanzlei, bei der ich angestellt bin, wird zum 31.12.2016 aufgelöst Die Anwältin steigt in eine andere Anwaltskanzlei ein. Dies wurde mir erst gestern mündlich mitgeteilt, obwohl dies schon seit Monaten fest steht. Eine Kündigung habe ich nicht erhalten. Die Anwältin möchte nun mit mir einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2016 schließen. Sehe ich es richtig, dass für mich eine Kündigung sinnvoller wäre? Die Kündigungfrist kann von dort allerdings bis zur Auflösung der Firma gar nicht mehr eingehalten werden, da ich aufgrund meiner langjährigen Beschäftigung eine Kündigungsfrist von sieben Monaten habe. Meine Fragen in Kurzform: - Was ist besser für mich: Aufhebungsvertrag oder Kündigung? - Steht mir möglicherweise sogar eine Abfindung zu? - Bin ich bei einer fristgerechten Kündigung noch in Elternzeit, obwohl die Firma nicht mehr existiert? Oder darf mir wegen Geschäftsaufgabe sogar fristlos gekündigt werden? - Braucht mein Arbeitgeber eine Zustimmung einer Behörde, um mir in der Elternzeit kündigen zu können? - Habe ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn ich vorher in Elternzeit war? Vielen Dank für Ihre Mühen! Josi
Hallo, 1. Ist egal, da ja ansonsten gekündigt worden wäre. 2. Ja, die Behörde müsste zustimmen (was sie hier ja täte) 3. Anspruch auf ArbGeld 1 haben Sie nach der EZ in dem Umfang, in dem Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Die Arbeitgeberin muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Zulassung der Kündigung stellen, und diesem wird aller Voraussicht nach zugestimmt werden. Da du in der Elternzeit auch keinen Lohn beziehst - davon gehe ich aus, weil du nichts von Teilzeit in Elternzeit geschrieben hast - kannst du auch gleich der Auflösung zustimmen. Dann ist es einfacher für beide Seiten und zudem verursacht das keine Unkosten in Form von Gebühren. Eine Abfindung steht dir m.E. nicht zu, und die Fristen sind in diesem Fall nicht von Bedeutung.
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