Pocs
Sehr geehrte Frau Bader, mein Fall liegt wie folgt: Ich bin während der Probezeit 12 Monate in Elternzeit gegangen. Vor Antritt der Elternzeit habe ich eine Vereinbarung unterzeichnet, dass die Probezeit sich entsprechend verlängert. Am Tag meiner Rückkehr an meinen Arbeitsplatz habe ich eine Kündigung mit einer Frist von 14 Tagen überreicht bekommen. Da in dieser jedoch ein falsches Datum stand (einige Tage zu früh, also noch innerhalb der Elternzeit), habe ich um Korrektur gebeten und das Schreiben zurückgegeben. Diese Korrektur wurde mir auch kurzfristig zugesagt. Kurz vor Ablauf der vorgesehenen 14-Tages-Frist wurde ich krank, meldete dies meinem AG und ging davon aus, da mir aus meiner Sicht keine gültige Kündigung vorlag, dass ich meine Arbeit anschließend wieder aufnehmen würde. Über drei Wochen nach der Ausstellung der Kündigung liegt mir diese nun immer noch nicht in korrekter Form vor, ist aber lt. Aussage meines AG dennoch gültig und ich demnach seit ca. einer Woche arbeitslos. Ich sehe mich hier massiv benachteiligt, da ich auf Grund der Umstände keine Möglichkeit hatte die Kündigung beim Arbeitsamt vorzulegen und somit befürchte, für die vergangene Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben. Lt. telefonischer Auskunft der Hotline des Bundesministeriums für Arbeit ist das falsche Datum kein Grund für eine Unwirksamkeit der Kündigung und die Einspruchsfrist von 3 Wochen bereits abgelaufen, jedoch sei die Verlängerung der Probezeit nach Ablauf der Probezeit wohl nicht gültig und ich solle Kontakt zum zuständigen Arbeitsgericht aufnehmen. Hierzu hat meine Recherche jedoch keinen Anhaltspunkt ergeben. Ich hoffe, ich habe die Sachlage verständlich ausgedrückt. Wie soll ich Ihrer Ansicht nach weiter vorgehen?
Hallo, 1. Die Kündigung ist trotzdem wirksam - schlecht, wenn jetzt die Frist von 3 Wo abgelaufen ist. 2. Elternzeit vs Probezeit; hierzu sagt das BMFSFJ: Sie können auch während der Probezeit Elternzeit in Anspruch nehmen. Ob sich die Probezeit um die Dauer der Elternzeit verlängert, ist gesetzlich nicht geregelt. Möglicherweise gibt es dazu Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder - falls Sie nach Tarif beschäftigt sind - in Ihrem Tarifvertrag. Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten, verlängert sich die Probezeit normalerweise nicht. Auch in der Probezeit gilt für Sie der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen kündigen. Normalerweise kann er Ihnen während der Probezeit ohne Frist und ohne konkreten Grund kündigen. Während der Elternzeit ist das nicht möglich, auch nicht in der Probezeit. Liebe Grüße NB
cube
Die Probezeit zu verlängern ist rechtlich nicht ok. Normalerweise wäre die Probezeit einfach innerhalb der EZ abgelaufen und der Vertrag in´s Unbefristete? (oder Befristung) übergegangen. Nimm dir einen Anwalt vor Ort schnellstmöglich um zu klären, ob die Verlängerung der PZ trotz deiner Zustimmung nicht ungültig ist. Damit wäre dann auch alles weiter Ungültig und du noch in Lohn und Brot.
QueenMum
Formfehler sind in der Tat nicht aufschiebend. Allerdings ist es rechtens mit der Probezeit. Diese ruht sobald du in Elternzeit gehst es sei denn du warst in der gleichen Firma in Teilzeit tätig. Warst du das oder warst du zuhause ?
Pocs
Ich war nicht in Teilzeit tätig, es war eine ganz normale Elternzeit. Ich frage mich aber nach wie vor, wie es sein kann, dass ich nun rechtlich und ggf. finanziell benachteiligt bin, obwohl ich mich korrekt Verhalten habe.
KielSprotte
Naja, du hättest dich halt sofort beim Arbeitsamt melden müssen, die schriftliche Kündigung hättest du dann ja nachreichen können. Die Kündigung ist ausgesprochen worden und in dem Augenblick hättest du reagieren, sprich evtl. Kündigungsschutzklage einreichen und dich beim Arbeitsamt melden müssen. Aber mal eine andere Frage: Eine Probezeit darf längstens 6 Monate dauern, wenn du in diesen 6 Monaten bereits in EZ gegangen bist, muss deine Schwangerschaft bei Arbeitsaufnahme ja bereits recht weit fortgeschritten gewesen sein, wenn ich jetzt mal die 14 Wochen Muschu dazurechne, kannst du nur wenige Wochen gearbeitet haben. Wußte dein AG von der Schwangerschaft, oder war das eine Überraschung am ersten Arbeitstag? Was steht denn genau in der Vereinbarung zur Probezeitverlängerung? Wobei du dir klar sein mußt, dass dein AG dich ersatzweise mit der normalen Kündgiungsfrist rauswerfen könnte, am Kündigungszeitpunkt ändert das nichts und damit sind die 3 Wochen verstrichen.
cube
Das ist ein großer Unterschied: eine Probezeit darf nur max. 6 Monate betragen. Eine Verlängerung der Probezeit um die Länge der EZ (angenommen 1 Jahr) ist unzulässig. Ich nehme aber an, du meinst, dass deine PZ nach Ende der EZ fortlaufen sollte. Bspl.: 2 Monate PZ von insges. 6 Monaten gearbeitet - EZ 1 Jahr - dann nochmal die restlichen 4 Monate PZ. Aber auch dann darf die PZ insgesamt nicht 6 Monate überschreiten. Dein Denkfehler bzgl. alles richtig gemacht: ab Erhalt der Kündigung - egal ob Formfehler oder nicht - hättest du dich beim Arbeitsamt melden müssen. Insbesondere, da die Kündigungsfrist in der PZ ja nur 2 Wochen beträgt. Es ist egal, ob du eine Kündigung bereits in den Händen hältst oder nicht - du wusstest, das dir definitiv gekündigt wird. Das reicht, um sich beim Amt zu melden. Bist du denn nach dem Kündigungsdatum nochmal bei der Arbeit erschienen und hast gearbeitet, ohne das dich jemand nach Hause geschickt hat?
luvi
Hallo, Wann war denn der letzte Tag deiner Elternzeit? Sind schon 14 Tage seitdem vergangen? Wurde die 14Tage Frist nach dem falschen Datum (das ja noch in der Elternzeit lag) berechnet oder waren die 14 Tage nach Ende der Elternzeit. Du warst ja sehr naiv, davon auszugehen, dass dir der AG zuerst kündigt und dann die Kündigung zurück nimmt, weil er ein falsches Datum geschrieben hat. LG luvi
Felica
Kündigungsschutzklage kann man bis 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen.
luvi
Felica, Mir ging es bei meinen Nachfragen nicht um die Kündigungsschutzklage, sondern um den Zeitpunkt des ersten Tags ohne Arbeitsplatz. Und dieser darf doch erst nach der offiziellen Kúndigungsfrist sein, d.h. 1. Arbeitstag + Kündigungsfrist. Es geht der AP doch um Arbeitslosengeld 1, das ihr ihrer Meinung nach fehlt. Oder kann der Arbeitgeber tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt kündigen? LG luvi
Felica
Stimmt der Einwand ist super. Nein die Kündigung hätte erst am ersten Tag nach der EZ überreicht werden dürfen. Damit ist die meiner Meinung nach nichtig. Denn ihr hätte dann am ersten Tag nach der EZ eine neue ausgestellt werden müssen. Denn Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Und das Datum ist kein Formfehler auf den sich der AG beruhen kann.
cube
Die Kündigung wurde am ersten Arbeitstag nach der EZ überreicht. Heißt, das Schreiben selbst wurde vermutlich zB Freitags ausgedruckt/erstellt mit diesem Datum und dann am Montag (1. AT) übergeben. Es bleibt letztendlich dabei, dass es eher "dumm" von der AP war, sich auf diesem Formfehler sozusagen auszuruhen und sich nicht sofort beim Arbeitsamt zu melden. Das Einzige was jetzt noch ziehen könnte wäre eben eine unrechtmäßige Verlängerung der Probezeit statt reiner Verschiebung der Restmonate oder sie ist auch nach dem letzten Arbeitstag noch im Büro erschienen (weil ja noch kein geändertes Schreiben vorlag) und wurde nicht nach Hause geschickt.
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