Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krankengeld.

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Krankengeld.

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Seit 1.August 2001 bin ich für 30 h pro Woche bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt.Bereits seit März 2001 weiß mein jetziger Arbeitgeber von meiner SS und hat mich trotzdem eingestellt,allerdings mit einer 3-monatigen Probezeit.(endet 31.10.2001)und das obwohl ich von Marz-Juli bereits auf 315 DM Basis für eines seiner Unternehmen gearbeitet habe.Ist die Vereinbarung einer Probezeit in der SS rechtlich zulässig.Die Mutterschutzfrist beginnt am 4.10.2001.Entbindungstermin ist der 16.11.2001.Innerhalb der ersten 6 Wochen meines Arbeitsverhältnisses war ich von meinem Arzt für 9Tage krankgeschrieben.Mein AG leistet Lohnfortzahlung erst nach 6-wöchiger Beschäftigung.Bis dahin wäre meine Krankenkasse zuständig sagt er.Gilt das auch für Krankheit in der SS?Wenn ja in welcher Höhe habe ich dann Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw.Krankengeld.Ich arbeite als kaufmännische Angestellte in einem Autohaus mit Werkstatt,wo auch Autoabgase bzw.Werkstattlärm nicht zuvermeiden sind.Wäre in dem Fall ein vom Azt ausgesprochenes Beschäftigungsverbot sinnvoll? Danke im Voraus!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja, iProbezeit ist zulässig. Was dabei rauskommt kommt auf die Art der Probezeit an. Soll das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit automatisch in ein unbefristetes AV übergehen? Dann sind Sie nicht kündbar. Soll das AV nur zustandekommen, wenn dies nach der Probezeit vereinbart wird? Dann endet der Vertrag mit Ende der Probezeit automatisch und Sie haben trotz SS keinen Anspruch. 2. Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Im Gesetz sind daher allgemeine Beschäftigungsverbote genannt: Grundsätzlich dürfen Schwangere: · nicht schwer körperlich arbeiten; · nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen usw. ausgesetzt sind; · nicht im Akkord arbeiten; · keine sonstigen Arbeiten verrichten, bei denen sie durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielen können; · nicht am Fließband mit vorgeschriebenem Arbeitstempo arbeiten; · nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie regelmäßig Lasten über 5 Kilogramm oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegen oder befördern müssen, sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen, sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, sie ausgleiten, fallen oder abstürzen könnten und dadurch einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind, sie der Gefahr einer Berufskrankheit ausgesetzt sind; · nicht an Geräten oder Maschinen arbeiten, bei denen sie den Fuß stark beanspruchen müssen, um sie zu bedienen (z.B. durch Fußantrieb); · nicht mehr als maximal 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Wenn der fünfte Schwangerschaftsmonat vorüber ist, dürfen Sie nicht mehr als vier Stunden täglich arbeiten, wenn Sie dabei ständig stehen müssen. Es kann für Sie auch ein persönliches Beschäftigungsverbot gelten: Wenn ein Arzt bei einer Untersuchung feststellt, dass Sie oder Ihr Kind - unabhängig von den oben genannten Verboten - gesundheitlich gefährdet sind, falls Sie ihre Tätigkeit weiter ausüben, dürfen Sie an diesem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden. Möglich wäre dann, dass Ihr Arbeitgeber Sie - zum gleichen Entgelt - an einen anderen Arbeitsplatz umsetzt. Dieses Beschäftigungsverbot unterscheidet sich von einer Krankschreibung. Sie haben bei keinem Beschäftigungsverbot Einkommensverluste zu befürchten, da Sie Mutterschutzlohn (zu unterscheiden vom Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen) in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettolohns erhalten. Gruß, NB


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