Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kind vom "Seitensprung"

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kind vom "Seitensprung"

Mitglied inaktiv

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Meine Freundin ist verheiratet und hat sich vor einem Monat von ihrem Mann getrennt, um mit ihrem neuen Partner offiziell zusammen zukommen. Sie ist direkt schwanger geworden. Wie ist das nun rechtlich? Erst einmal wäre das Baby ja offiziell in der Ehe geboren und somit das Kind vom "Ehemann" - kann der leibliche Vater schon vorher die Vaterschaft offiziell anerkennen, sodass er gleich in der Geburtsurkunde genannt wird? Oder würde dies erst in Kraft treten, wenn die Scheidung vollzogen ist? Alle drei würden bestätigen, dass der neue Partner der leibliche Vater ist (zumal der Ehemann zeugungsunfähig ist). Ich würde mich auch über entsprechende Paragrafen freuen... Vielen Dank und viele Grüße Julia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt. Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht. Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird. Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich. Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen. Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater. Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an. Praktisch sieht das aus wie folgt: Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein. Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten. Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen. Liebe Grüsse, NB


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