Larajwd
Liebe Frau Bader, meine Tochter wurde im April 2017 geboren (ich war also im Mutterschutz ab März 2017) und zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch Urlaubstage aus dem Jahr 2016. Ich habe jetzt (April 2019) wieder angefangen zu arbeiten. Meine Urlaubstage aus 2016 hat mir mein Arbeitgeber nun gestrichen bzw. nicht übertragen mit der Begründung, dass ich einen Übertragungsantrag hätte stellen müsen, meine Urlaubstage aus 2017 wurden übertragen. Ich bin zum einen der Meinung, dass sich § 17 Abs.2 BEEG auch auf meinen Urlaubanspruch aus 2016 und nicht nur aus dem Jahr der Elternzeit 2017 bezieht. Zum anderen bin ich der Ansicht, dass mein Arbeitgeber zumindest eine Hinweispflicht gehabt hätte bevor er diesen Arlaubsanspruch hätte verfallen lassen. Schliesslich bin ich die einzige Mitarbeiterin, bei der ein Urlaubsanspruch von vor der Elternzeit verfallen lassen wurde, andere Mütter haben diesen übertragen bekommen. Können Sie mich bitte über die Rechtslage informieren? Wie sollte ich hier weiter vorgehen? Danke für Ihren Rat! Larajwd
Hallo, hierzu regelt § 7 BUrlG folgendes: (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, hat Ihr Arbeitgeber recht. Liebe Grüße NB
Felica
Hat dich er AG 2016 oder 2017 drauf hingewiesen, ansonsten druck ihm mal das neues Gesetzesurteil dazu aus: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/urlaubsanspruch-101.html Du hättest den Urlaub eigentlich 2016 nehmen müssen bzw er dich drauf hinweisen müssen das du ihn nimmst. Spätestens bis zum Mutterschutz wäre da wirklich sinnvoll gewesen den wenigstens schon abzubauen. Den von Januar bis März hattest du ja auch wo Zeit. Wenn der AG aber dich nicht drauf hingewiesen hat, muss er da jetzt sich entsprechend auch eine Schuld anrechnen lassen. Deine Meinung das der Urlaub von 2016 sich wegen der EZ verschiebt, teile ich dagegen nicht. Darunter dürfte wirklich nur der von 2017 fallen. Außer du konntest den Urlaub von 2016 nicht nehmen wegen dringender betrieblicher Belange oder weil du wegen AU oder BV gar nicht gearbeitete hast. Ich kann AG durchaus verstehen das man wenig Bock hat das AN Urlaub über zig Jahre vor sich her schieben.
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