Eva Lin
Sehr geehrte Frau Bader, ich komme aus China. ich bin jetzt in 9. Monat schwanger, und bin in die Mutterschutz. Ich bin kein Deutsche, besitze keine Niederlassungserlaubnis. Aber Ich habe den Aufenthalt bis August 2014, der nach 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgestellt ist. Auf den Auflage steht: Unselbständige Beschäftigung nur gem. § 27 Nr. 3 BeschV als Freigabeingenieurin im Umfang von 40 h/woche bei Rücker GmbH. Das heißt eine arbeitsbezogene Arbeitserlaubnis. Meine Frage: kann ich mit dieser Aufenthaltstitel den Elterngeld bekommen? Danke für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen. Eva Lin
Hallo, wenn die Aufenthaltsgenehmigung befristet ist, keinen Anspruch. Liebe Grüße, NB
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