YW83
Hallo Frau Bader, ich bin seit diesem Jahr freiwillig gesetzlich versichert und bei dieser Krankenkasse auch beschäftigt. Ich bin nicht verheiratet und mein Partner ist bei einer anderen KK ebenfalls freiwillig gesetzlich versichert. Ich beabsichtige für 2 Jahre Elterngeld-Plus zu beantragen und würde den Höchstsatz an Elterngeld bekommen, welches allerdings nicht wirklich ausreicht, um noch KV/PV-Beiträge zu zahlen. Nun meine Fragen: 1. Sehe ich das richtig, dass ich mich bei meinem Partner nicht familienversichern kann und meine Beiträge weiter zahlen muss? 2. Wie hoch fallen dann die Beiträge aus (Mindestsatz?)? 3. Empfiehlt sich dann nicht eher für 1 Jahr Elterngeld und dann wieder TZ-Arbeit? 4. Und würde sich eine Eheschließung aus o.g. „lohnen“? Ganz herzlichen Dank für Ihre Antwort. LG, Yvonne W.
Hallo, 1. Richtig. Wir hatten hier aber die Tage einen Fall, wo die Krankenkasse kulanterweise in die Familienversicherung aufgenommen hat. Ohne Ehe aber nicht. 2. Weiß ich aus dem Kopf nicht 3. Von Seite der Kranken Versicherungsbeiträgen ja 4. U.U. - s. 1 Liebe Grüße NB
drosera
Hallo! Der Mindestsatz beträgt knappe €200/Monat, das kannst du dann mit dem Kindergeld bezahlen... M.W. kann man die Beiträge auch ein Jahr vorschüssig zahlen, um die Steuerlast im Entbindungsjahr zu senken. Auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen ab ca 12.000/Jahr sind zusätzlich Beiträge zu zahlen - also keine Wertpapierveräußerungen zwecks Immobilienerwerbs in dieser Zeit. Ansonsten empfiehlt sich da auch eine kreative Aufteilung der ganzen und halben Monate so, dass die Steuerprogression geringer ausfällt - eher EGP im Entbindingsjahr und die vollen Monate nach hinten schieben (bis maximal 14. LM) in ein neues Steuerjahr etc
basis
Heirat kann etwas helfen. Zumindest bei der TKK ist man beitragsfrei so lange Du einen theoretischen Anspruch auf Familienbersicherung hättest. Ich meine, dass ihr in den Monaten, in denen ihr beide parallel in EZ seit dann zahlen müsstet. Einer zumindest. Deshalb haben wir (waren beide parallel ein Jahr in EZ) es beim letzten Kind so hingebogen, dass einer von uns kurz vor Geburt noch in die Pflichtversicherung gefallen ist. Je nachdem wann das Kind kommt, ob der AG mitmacht und wie viel Du über der BBG liegst, kannst du auch noch versuchen unter die Beitragsbemessungsgrenze zu fallen. Dafür müsstest du deine Stunden ab Tag X so weit reduzieren, dass du im Jahresbrutto unter die BBG fällst. Das verringert zwar ggf dein Mutterschutzgeld und das Einkommen für ein paar Monate vor der Geburt. Wenn Du es genau ausrechnest, kann es aber (je nach Geburtstermin) reichen um unter die BBG zu fallen und trotzdem Höchstsatz zu bekommen. Sobald das Jahresbrutto gering genug ist, bist Du wieder Pflichtversichert (also Ab Vertragsänderung). Dran denken, dass nur das vertragliche Brutto zählt, also nicht die Monate, die du tatsächlich bekommst. DH, du musst für die BBG alle Monate 2019 einrechnen.
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