fen_tastic
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin seit dem 20. März im Beschäftigungsverbot, arbeite in einem Kinderdorf (Heimunterbringung) und bekam somit auch monatlich Zuschläge wegen Sonntags-, Feiertagsarbeit, Nachtbereitschaft etc. Zudem haben wir tariflich zum 1.4.2018 eine Gehaltserhöhung bekommen. Aus anderen Beiträgen konnte ich herauslesen, dass normalerweise der Durchschnitt des Gesamtbruttos der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft als Berechnungsgrundlage genommen wird. Nun habe ich heute das erste Mal die Gehaltsabrechnung im Beschäftigungsverbot bekommen. Hier ist das normale Tabellenentgelt (nach Gehaltserhöhung) + Heimzulage + Beschäftigungsverbotaufschlag aufgelistet. Letzteres ist eine Pauschale, pro Werktag bekomme ich einen bestimmten Satz. Sonstige Zuschläge gibt es nicht. Nun zu meinen Fragen: 1. Ist es überhaupt zulässig, dass eine solche Pauschale ausgezahlt wird anstatt sich an den letzten drei Monaten zu orientieren? 2. Wenn die letzten 3 Monate als Bemessungsgrundlage dienen, müssten das ja Dezember, Januar und Februar sein. Die Gehaltserhöhung gab es ja erst ab April. Müssen die drei Monate so gerechnet werden, als hätte es da schon das höhere Gehalt gegeben? Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Freundliche Grüße FB
Hallo, das Wort Beschäftigungsverbotaufschlag habe ich auch noch nicht gehört. Sie bekommen das, was Sie ohne Beschäftigungsverbotonsten bekommen würden, wenn dies nicht so einfach festzustellen ist bekommen Sie das, was Sie durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor der Geburt verdient haben. Mit Zulagen, diese müssen allerdings versteuert werden. Auch von den tariflichen Gehaltserhöhungen können Sie nicht ausgeschlossen werden. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Das Wort Beschäftigungsverbotsaufschlag hab ich noch nicht gehört. Berechnet wird die Lohnfortzahlung anhand der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft, die Gehaltserhöhung wird eingerechnet. Damit sind die Zuschläge alle dabei, allerdings werden sie im Mutterschutzlohn versteuert. Aufwandsentschädigungen werden allerdings nicht mit eingerechnet, wie z.B. Essenszuschuß, Fahrtkostenzuschuß, ....denn der Aufwand entfällt ja bei einer Freistellung.
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