Olivier12
Sehr geehrte Frau Bader, ich würde gerne wissen in wie weit die Steuerklasse eines Leermonats bzgl. der Elterngeld-Höhe fuer das zweite Kind relevant ist, bzw. ob es Sinn macht zu einem Leermonat die SK zu wechseln? Folgendes Beispiel bzgl. der 12 relevanten Monate vor Geburt des zweiten Kindes: 4 Monate 1900 € brutto SK V 5 Monate 2600 € brutto SK III 3 "Leermonate" 0€ in SK V Bedeutet dies, dass die Bemessungsgrundlage somit 20600 € nach SK V sind? Wuerde mit einem Wechsel zu den Leermonaten in SK III daraus 20600 € nach SK III werden? mit freundlichen Gruessen, Oliver R.
Hallo, entscheidend für die Steuerklasse ist, welche man die längste Zeit (7 Mo) innehatte. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Die Leermonate müssten auch in der 3 sein, damit die 3 die überwiegende Zeit hat. Ist eine Rechenfrage ob es das Elterngeld so erhöht , dass es das Minus des Partners ausgeglichen wird. Und den Progressionsvorbehalt nicht vergessen. Die Steuernachzahlungen sind teilweise sehr groß dadurch.
Pureheart
Hi, die Elterngeldstelle in BW hat mir schriftlich gegeben, dass Leermonate nicht berücksichtigt werden. Deshalb haben wir nach der ersten Geburt auch auf III/V gewechselt und jetzt zum Mutterschutz wieder auf V/III Wie genau berechnet wird, kann ich jetzt noch nicht sagen, da ich noch schwanger bin. Außerdem habe ich auch 9 Monate mit 0 Euro und 3 Monate mit Gehalt. Bei mir überwiegen dann also die 3 Monate. Wie es dann aber konkret bei Dir aussieht, kan nich nicht sagen. Was ich sehr hilfreich finde, ist der www.elterngeldrechner.de Da kann man die Monate einzelnd eingeben. Liebe Grüße, Pureheart
Olivier12
Hallo zusammen, hier auch noch eine Antwort vom ZBFS zu dem Thema, die Steuerklasse von "Leermonaten" ist nicht relevant: "Sehr geehrter Herr ***, in Monaten in denen kein Einkommen erzielt wird, wird auch keine Steuerklasse zu Grunde gelegt. Bei Ihrem Beispiel von 5 Monaten LStkl V, 6 Monaten LStkl III und einem Monat ohne Einkommen ist also die überwiegend vorliegende Steuerklasse, die LStkl III und somit für die Berechnung maßgeblich." LG, Oliver
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