Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Im 2. Partnermonat Arbeitwechsel

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Im 2. Partnermonat Arbeitwechsel

SilverStarr

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Guten Morgen Frau Bader, Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Letztes Jahr ist mein Kind zur Welt gekommen und ich habe mir insgesamt zwei Monate Elternzeit genommen. Einmal den 1 (07.05 -06.06.2022) und einmal den 13 (07.05. - 06.06.2023) Lebensmonat. Nun steht demnächst der zweite Lebensmonat der Eltern-Zeit an. Ich habe jedoch ein neues Jobangebot bekommen, welches ich am 07.06.2023 antreten soll. Die Kündigungsfrist bei meinem aktuellen Arbeitgeber beträgt vier Wochen, zum 15. oder zum Ende eines Monats. Meine Frage ist, ob ich jetzt, vor Antritt des zweiten Partnermonats, z.B. zum 31.05.2023, mit der oben genannten Kündigungsfrist kündigen kann? Besteht dann in der letzten Woche 01.06 - 06.06.2023 trotzdem Anspruch auf Elterngeld? Oder muss ich zum Ende des Partnermonats, sprich zum 06.06.2023, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, laut § 19 BEEG, kündigen? Vielen Dank, Mit freundlichen Grüßen SilverStarr


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Kündigungsfrist im BEEG ist lex specialis, also vorrangig. Liebe Grüße NB


misses-cat

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Dein elterngeld Anspruch bleibt


SilverStarr

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Danke für die Antwort misses-cat, mit geht es auch darum, ob ich zum 31.05.2023 mit einer Kündigunsfrist von einem Monat zum 15. oder zum Ende eines Monats, kündigen kann oder dann doch erst zum 06.06.2023 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten? Beim letzteren müsste ich nächste Woche kündigen. Danke und Grüße =)


netteKlarinette

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Auf der sicheren Seite und lückenlos bist du, wenn du mit 3 Monaten Vorlauf zum 6.6.23 kündigst.


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