Sussura
Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich in folgender Situation: • Beginn der Schwangerschaft 25.09.19, Geburtstermin 01.07.20. • Fortlaufend bestehend und bereits im kompletten Jahr 2019 unbefristete 65% Stelle. • Vom 15.10.19 bis zum 30.08.20 befristete Aufstockung der Stelle auf 100%. Der Bemessungszeitraum des Lohns im Beschäftigungsverbot bezieht sich auf die letzten drei Monate vor der Schwangerschaft um die Schwangere vor Nachteilen zu schützen, in meinem Fall allerdings stellt dieser Zeitraum ein großer finanzieller Nachteil da. Lohnerhöhungen werden auch nach dem Bemessungszeitraum berücksichtigt, wenn diese nicht vorübergehend, sondern dauerhaft sind. Meine Frage/n: • Ab wann zählt eine Erhöhung als „nicht nur vorübergehend“? Kann ich durch die befristete Aufstockung (die über das Ende der Schwangerschaft hinaus besteht) im Beschäftigungsverbot mit dem Gehalt der 100% Stelle rechnen oder würde ich nur das Geld der unbefristeten 65% Stelle erhalten? • Ist dies „juristisch sicher“ oder liegt es im Ermessen des Arbeitgebers? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Hallo, Sie bekommen immer das, was Sie ohne BV bekommen würden Liebe Grüße NB
Felica
Seit dem 15.10 müsstest du das höhere Gehalt bekommen. Dir darf zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil entstehen, was aber der Fall ist. Also lohnbüro drauf hinweisen.
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