Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader ! Unser Sohn ist jetzt 2 3/4 Jahre alt und in 4 Wochen ist der Entbindungstermin für unser nächstes Kind. Ich habe auch schon in der Suchmaschine nachgeschaut, aber leider keine passende Antwort gefunden. Es könnte möglich sein, das ich in den nächsten Tag schon in die Klinik eingewiesen werde. Nun meine Frage: Wenn mein Mann unbezahlten Urlaub nimmt um den Kleinen zu betreuen und die Haushalt zu führen, und die Krankenkasse den Lohn weiterzahlt, ist das das volle Gehalt oder nur ein Pauschalbetrag? Wir wohnen im Haus meiner Schwiegereltern (jeder hat aber seinen eigenen Haushalt, getrennte Wohnungen) und meine Schwiegereltern die Betreuung übernehmen (beide Rentner) zahlt dann die Kasse auch etwas? Ich meine sie haben keinen Verdienstausfall, aber die Betreuung und die Haushaltsführung müßte doch auch entlohnt werden, wenn auch geringer als eine Haushaltshilfe die von der Krankenkasse gestellt wird. Steffi
Liebe Steffi, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, bei uns war es so, dass die Krankenkasse meinem Mann einen, nach den tatsächlich beurlaubten Stunden berechneten, Betrag bezahlt hat. Musst dir mal den Antrag auf Haushaltshilfe genau durchlesen. Bei mir stand eindeutig drin, dass weder meine Eltern noch Verwandte bis zum 2. Grad das Kind betreuen durften. So einen Blödsinn. Der Ehemann darf, aber die Oma nicht. Gruß Daniela
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