Mitglied inaktiv
Hallo! Ist ein neues Gesetz herausgekommen, welches jedem AN zusichert, in seinem Betrieb, wenn er mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, auf eine Halbtagsstelle zu gehen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, hier werden verschiedene Dinge miteinander vermischt. 1. Wenn man im EU ist, kann man 19/ 30 Std. Teilzeit arbeiten. Das ist mit dem Arbeitgeber abzuklären. 2. Nach dem EU greift das neue Teilzeitarbeitsgesetz. Zu finden unter www.bma.de. Also: Ein Arbeitnehmer kann danach in Zukunft grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Bei einem solchen Antrag soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche angeben. Der Arbeitgeber wird vom Gesetz aufgefordert, diesen Wunsch zunächst mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, um zu einer Vereinbarung zu gelangen. Die folgenden Rahmenbedingungen müssen dabei berücksichtigt werden: Das Arbeitsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Zu diesem Zeitpunkt soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber muss dieser Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dem Gesetzestext liegt ein solcher betrieblicher Grund „insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht“. Die betrieblichen Gründen sind damit sehr restriktiv formuliert. Die Messlatte wird sehr hoch gehängt, denn es reicht nicht aus, dass Kosten entstehen; vielmehr müssen diese „unverhältnismäßig“ sein. Oder aber der betriebliche Ablauf muss „wesentlich“ beeinträchtigt werden. Daraus folgt eine große Rechtsunsicherheit für die Unternehmen. Denn sie können häufig zunächst nicht wissen, ob ihre Ablehnung eines Teilzeitwunsches vor Gericht Bestand haben kann. Den Hinweis auf einen in vielen Regionen und Branchen bestehenden Fachkräftemangel will der Gesetzgeber nur unter engen Voraussetzungen gelten lassen. Das Unternehmen soll dazu im Zweifelsfall nachweisen müssen, dass eine zusätzliche Arbeitskraft mit dem entsprechenden Berufsbild auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Die Ablehnungsgründe können in Tarifverträgen detaillierter festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung dieser Regelungen zu den Ablehnungsgründen vereinbaren. Die Verringerung der Arbeitszeit tritt zunächst nicht in Kraft, wenn der Arbeitgeber die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit und/oder die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Veränderung schriftlich mit Hinweis auf betriebliche Gründe ablehnt. Im Fall einer solchen Ablehnung bleibt dem Arbeitnehmer dann der Gang zum Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber kann die - im Rahmen einer Arbeitszeitreduzierung - vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigt. Der Arbeitnehmer kann eine Verringerung der Arbeitszeit erneut frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Arbeitgeber dem erstmaligen Wunsch entsprochen hat, als auch, wenn das Unternehmen den vorhergehenden Antrag - wie das Gesetz formuliert - „berechtigt abgelehnt“ hat. Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit, wenn der Arbeitgeber - unabhängig von der Zahl der Auszubildenden - in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei werden Teilzeitbeschäftigte nicht nur anteilig, sondern voll gezählt. Das Recht auf Verringerung der Arbeitszeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte sowie für Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Falls ein Unternehmen einen Arbeitsplatz ausschreibt, so muss er ihn auch als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. Zudem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Das gilt nur dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Das Gesetz enthält auch eine Regelung für den umgekehrten Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verlängern will. In einem solchen Fall müssen Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung geeigneter Arbeitsplätze mit höherer Arbeitszeit in Zukunft vorrangig berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie die gleiche Eignung wie andere Bewerber aufweisen. Dieser Vorrang gilt nicht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
dieses Gesetz besagt doch, daß jeder einen Anspruch auf diese Stelle hat, wenn betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen. Welche können das sein? Ist es nicht so, daß am Ende die Firma zu entscheiden hat, ob der MA eine Halbtagsstelle bekommt, und eigentlich der MA dadurch widerrum doch keinen Anspruch auf einen Halbtagsjob hat? Sprich: Bleibt doch alles beim Alten, mit neuem Gesetz oder ohne, oder. viele Grüße Mich
Mitglied inaktiv
das würde mich auch brennend interessieren. Als ich meinem Chef meine Schwangerschaft mitteilte und im sagte, daß ich danach halbtags arbeiten möchte, hat er signalisiert, daß es in seinem Bereich nicht gehen würde. Und die Personalabteilung will den Sachverhalt erst prüfen, wenn ich nach der Geburt den Antrag auf Erziehungsurlaub/Teilzeitarbeit gestellt habe. Wie siehts denn dann aus mit dem Rechtsanspruch?? Viele Grüße, Laura
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