Mein Kind wurde am 29.04.18 geboren. Aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten musste ich die Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern. Jetzt bin ich erneut schwanger, errechneter Termin ist der 15.03.20. Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld wenn ich die Elternzeit vorzeitig beende? Verfällt dann die -nicht in Anspruch genommene Elternzeit- für das erste Kind? Und bekomme ich wieder Elterngeld oder habe ich darauf keinen Anspruch da ich in dem Jahr vor der zweiten Geburt kein Einkommen hatte?
Vielen Dank im Voraus!
von
Hexe22
am 14.01.2020, 22:39
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft?
Hallo,
Sie können am Tag vor Beginn des Mutterschutzes die EZ beenden und den rest später nehmen.
Das EG berechnet sich nach dem Lohn der letzten 12 Mo vor der Geburt, Monate mit MG und EG (bis zum1 4 LM) werden herausgerechnet).
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.01.2020
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft?
du beendest die ez auf einen tag vor dem neuen mutterschutz mit attest, dann erhälst du vollen AG Anteil (wenn du vor der ersten EZ vollzeit gearbeitet hast). du erhälst natürlich EG aber nur mindestsatz von 300 euro plus 75 euro geschwisterbonuns. verfallen tut nix. beantrage zur sicherheit, dass dir der rest der EZ zurückgespielt wird und du ihn später nehmen kannst.
von
mellomania
am 14.01.2020, 22:44
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft?
Hallo,
Vielleicht bekommst du sogar mehr als den Mindestsatz an Elterngeld. Kommt drauf an, wie viele Monate du Elterngeld bezogen hast. Und natürlich davon , wie hoch dein Verdienst vor der ersten Elternzeit war.
Für die Berechnung werden die Verdienste der 12 Monate vor der Geburt herangezogen, Monate mit Elterngeldbezug oder mit MutterschutzGeld werden ausgeklammert und durch frühere ersetzt.
LG luvi
von
luvi
am 14.01.2020, 23:11
Antwort auf:
Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei erneuter Schwangerschaft?
Elterngeld werden 14 Monate bei EG+ bzw 12 Monate bei Basis EG vom 1. Kind ausgeklammert + Monate mit Mutterschaftsgeld
Bsp Kind 1 Geburt 4/18 EG 4/18-4/19 bzw 6/19
Kind 2 Geburt 3/20 Monat Februar und März werden ausgeklammert
Bleiben 12 Monate vor Mutterschutz
Also 1/19 bis 12/19 relevant
Demnach 1/19, 2/19, 3/19, 4/19, 5/19 und 6/19 werden ausgeklammert. Das gilt aber nur für Egplus. Sollte Basis sind Monat 5/20 und 6/20 nicht relevant. Alle anderen Monate danach mindern das EG weil sie mit 0€ gerechnet werden. Sollte der Mutterschutz schon im Jan 20 beginnen ist es sogar noch ein Monat mehr mit alten Lohn Abrechnungen
Genauer kann man es sagen, wenn du sagst ob egplus und wann Mutterschutz beginnt
Gibt also mehr als Mindestsatz zzgl Geschwisterbonus bis Kind 1 drei Jahre alt ist
Beende die laufende Elternzeit zum Tag vor neuen Mutterschutz und du erhälst Mutterschaftsgeld nach Vertrag von vor Kind 1
Mitglied inaktiv - 15.01.2020, 07:20