Hallo Frau bader, n nach einem Gesprächt mit dem Arbeitsamt bin ich doch was verunsichert. Also ich habe vom 1.6.94 bis bis zur Geburt meines SOhn 3.11.99 VOllZEIT gearbeitet. Habe dann 3 jahre EU beantragt, am 1.9.00 habe ich dann auf den erlaubten 19 Stunden bei meinem alten AG gearbeitet. Jetzt kommt es zur betriebsschliessung und ich werde zum 30.8.02 gekündigt ( mein alter Vollzeitvertag und auch die Zusatzvereinabarung für die Teilzeittätigkeit).Ich bin im Moment zwar fleißig am Bewerben -aber es tut sich nicht viel, also werde ich mich arbeitslos melden. Die Vorraussetzung um AAgeld zu beziehne erfülle ich. ich wollte mich heute morgen beim Arbeitsamt rückversichern, daß die Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes mein letzes Vollzeitgehalt vor dem EU ist. Jetzt meinte der Bearbeiter, die Teilzeittätigkeit im EU wird nicht berücksichtigt ( wäre ja noch schöner, als strafe dafür daß man im EU überhaupt arbeitet und sowieso nur 19 stunden arbieten) aber er meinte da die ausgeübte VOLLzeittätigkeit und somit das volle Gehalt so lange zurückliegt wird man wohl eine fiktive berechnung vornehmen ( § 131 Absatz 2 Nr 1 aus dem EsGB3 (?).Also man wird schaun was sind meine qualifikation, was habe ich gemacht was würde ich heute auf dem arbeitsmarkt verdienen. Ich habe sozusagen ein tk unternehmen eines Großkonzerns mitaufgebaut ( mit 50 leuten gestartet,in den guten Zeiten waren wir 4000) die gehälter waren über der norm.Haben aber auch über der Norm gearbeitet und ich denke das Gehalt auch verdient. Das soll also gar nicht berücksichtigt werden ?? Finde ich unfair.können Sie was dazu sagen ? Ist das korrekt und wo könnte ich das denn nachlesen ?? Fragen über fragen danke oca
Mitglied inaktiv - 24.04.2002, 13:21