Mitglied inaktiv
Hallo, ich bekomme Harz4 und wohne zur Zeit in einer 1 1/2 Wohnung die 55 qm hat. Mein Sohn ist in den halben Zimmer und ich habe mein Wohnzimmer wo ich auch schlafe. Nun bekomme ich im Mai mein Baby und habe für 6 Wochen immer noch meine Tochter bei mir die eigentlich bei ihrem Vater gemeldet ist. Er hat auch das Aufenthalsbestimmungsrecht und wir üben beide geméinsam das Sorgerecht aus. 2 Wochen bin ich mit meinem Sohn allein und dann ist für 6 Wochen wieder meien Tochter bei mir. Nun wollte ich fragen ob ich eine größere Wohnuh beantragen kann da es in der Wohnung einfach zu klein ist, in dem Zimmer wo mein Sohn schläft passt nichts mehr rein und das Baby sollte ja auch Ruhe haben. Jetzt hat mir meien Bekannte erzählt das mein Baby erst 1 Jahr alt sein muß bevor es Anrecht auf mehr Platz hat. Stimmt das? Und könnte ich meine Tochter auch als zusätzlich Person angeben da sie ja auch zeitweise bei mir wohnt? Danke Ihnen.
Hallo, wenn Ihre Tochter primär bei Ihnen ist, die dort ihren Lebensmittelpunkt wurde bei der Berechnung der Wohnung auch berücksichtigt. Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m² für eine, bzw. 60m² für zwei Personen, sowie weitere 15m² für jede weitere Person, als angemessene Wohnungsgröße. Als Person zählen nach der Rechtsprechung auch Säuglinge (LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.10.06, L 6 AS 556/06 ER, LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B u.a.). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Hab Dir drüben schon geantwortet. Wenn Deine Tochter 6 Wochen bei Dir ist, dann 2 beim Vater, dann hat sie ihren Lebensmittelpunkt bei Dir ! Dir steht mehr Wohnraum zu, sie ist bei Dir zu melden und er hat Unterhalt zu zahlen.
p.feth
grundsätzliche regel über wohngröße! rechtlich verbindlich gilt für den 1 personenhaushalt bis 50 qm! für jede weitere person 10 qm + 10%; dabei spielt es im wesentlichen keine rolle wieviel zimmer, sondern die gesamtgröße und die daraus entstehenden fixkosten für miete und nebenkosten; in der regel gilt: das je nach alter und geschlecht, jedes kind einen eigenen anspruch auf ein "eigenes" zimmer hat! das gilt im besonderen bei der konstellation, klein + schulkind! bei leistungsbezug von der arge, sind die jeweiligen vorgaben über die miethöhe durch die länder, zu beachten! mfg p.feth
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