belas
Sehr geehrte Frau Bader, ein Standeswerk fordert von einem Mitglied eine Beitragszahlung, mit dem Argument, dass sich das Mitglied zum Stichtag der Beitragberechnung nach der Geburt des Kindes noch im Mutterschutz und nicht in der Elternzeit befunden habe (Elternzeit ist übrigens beitragsfrei). Nach der Geburt des Kindes hat das Mitglied für zwei Jahre Elternzeit angemeldet, der Arbeitgeber hat die Freistellung von der Arbeit ab dem Zeitpunkt des Mutterschutzendes bestätigt. Laut BEEG §16 habe ich den Eindruck, dass Elternzeit, sofern sie direkt im Anschluß an den MuSCH genommen wird, darauf angerechnet wird. Kann die Zeit des Mutterschutzes nun auch Elternzeit sein?
Hallo, eigentlich ist das zwiespältig. Bezüglich der Elternzeit beginnt dieser zwar nach der Mutterschutzfrist (Antragsfrist), auf der anderen Seite beginnt sie ( bei der Berechnung vom EG) jedoch auch nach der Geburt, da ja die Elternzeit am dritten Geburtstag des Kindes endet. Insofern dreht es der Gesetzgeber immer so, wie er es gerade braucht. Deshalb ist die zentrale Frage, was in der Satzung geregelt ist. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Für das Elterngeld und die Elternzeit ist das so, gemäß BEEG. Aber in anderen Bereichen kann man das durchaus anders festlegen... Gruß Sabine
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