Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

gering gefügig beschäftigt

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: gering gefügig beschäftigt

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Hallo, ich habe mal ne frage: arbeite seit juli auf stunden. Nun hat mich mein FA wegen Blutungen in der Frühschwangerschaft arbeitsunfähig geschrieben. Nun meinte jemand zu mir, das mein dortiger AG trotzdem zahlen müßte. Stimmt das? Dachte ich bekomme nur das geld für geleistete Arbeit. gruß tine ps: vielleicht könnten Sie mir nur noch kurz sagen, wie die gesetzliche Regelung von Kündigung einer Mietwohnung ist, wenn man 10 jahre dort gewohnt hat. Danke sehr


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, zur Mietwohung darf ich nichts sagen-bitte Hinweise lesen. Aber bei einem Beschäftigngsverbot hat man auch bei einem Mini-Job Anspruch auf Lohnfortzahlung! Gruß, NB


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Hallo! Kündigungsfristen Damit sich der andere Vertragspartner auf die veränderte Situation einstellen kann und die Kündigung wirksam ist, müssen bei der Kündigung die gesetzlichen Fristen beachtet werden. Bis zum 31.08.2001 galten die Fristen des § 565 BGB in der alten Fassung. Für Mietverhältnisse über Wohnraum sah Absatz 2 vor, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig war. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Für alle ab dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge gilt das neue Mietrecht. In § 573c BGB werden für den Mieter und den Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen festgelegt: Die Frist für den Mieter beträgt unabhängig vom zeitlichen Bestand des Mietverhältnisses drei Monate. Gruß Daniela


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Hallo Daniela, hab ein ähnliches Problem mit Kündigung Wohnung. In unserem Mietvertrag von 1998 ist keine Kündigungsfrist vereinbart. gilt nun für uns 6 Monate (3+3), oder auch nur 3 Monate, da das neue Gesetz anwendung findet. Danke schon mal.


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Hallo! Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2003 festgestellt, dass für Mietverträge über Wohnraum, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, die "alten" Kündigungsfristen weiter gelten. Diese Entscheidung hat insbesondere für Mieter weitreichende Folgen. So galt bisher, wie auch vom Gesetzgeber gewollt, dass Mieter ab dem 1. September 2001 nur noch 3 Monate Kündigungsfrist einzuhalten hatten unabhängig von der bisherigen Laufzeit der Mietverträge und deren Abschlussdatum. Mit seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr klargestellt, dass für Altverträge, und hier insbesondere für Formularverträge, die die bisherige gesetzliche Kündigungsfristenregelungen sinngemäß oder wörtlich wiedergaben, die "langen" Kündigungsfristen fortgelten. Als Mieter eines langlaufenden Altmietvertrages ist man somit wieder auf den guten Willen des Vermieters angewiesen, will man kurzfristig aus dem Mietverhältnis raus. Der BGH hat die Übergangsvorschiften der Mietrechtsreform kurzerhand außer Kraft gesetzt. Die Kündigungsfristen für Altverträge betragen somit wieder 3, 6, 9 und 12 Monate je nach Laufzeit des Vertrages. Gruß Daniela


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Danke schön, aber: wenn als einziger Hinweis im Mietvertrag steht: "Das Recht zur ordentlichen Kündigung bei unbefristeten Mietverhältnissen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen" weil: "gesetzliche Bestimmungen" wären ja dann 3 Monate, oder? ich bin immer mehr verwirrt.... LG Amula


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Hallo! Kurzes Zitat aus meiner alten Antwort: Der BGH hat die Übergangsvorschiften der Mietrechtsreform kurzerhand außer Kraft gesetzt. Die Kündigungsfristen für Altverträge betragen somit wieder 3, 6, 9 und 12 Monate je nach Laufzeit des Vertrages. Ergo: Kommt es auf die Laufzeit des Vertrages an, wie lange er schon läuft.... Gruß Daniela


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