Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Gehaltsnachweise bei vorheriger Elternzeit?

Frage: Gehaltsnachweise bei vorheriger Elternzeit?

NeMa89

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Hallo Frau Bader, Ich bin in der 29 SSW und befinde mich noch in Elternzeit mit unserem ersten Kind. Wenn ich nach Geburt des zweiten Kindes Elterngeld beantrage, muss ich trotzdem die letzten 14 Gehaltsnachweise einreichen? Ich bekomme gerade Elterngeld Plus da ich 20 Stunden im Monat arbeite. So soll es auch für die zweite Elternzeit beibehalten werden. Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es müssen wie beim ersten Kind Nachweise erbracht werden. Liebe Grüße, NB


Felica

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Was glaubst du den wie dein neues EG berechnet wird? So ganz verstehe ich die Frage nicht. Das neue EG wird genau wie das erste ausgerechnet. Also es wird geschaut was du in den 12 Monaten vor Geburt an Einkommen hattest. Oder wie soll das sonst berechnet werden? Das du in EZ bist spielt für das neue EG gar keine Rolle. Was noch wichtig ist, ist das die Monate, wie beim ersten Kind auch, ausgeklammert werden in denen du dich im Mutterschutz befunden hast. Denke mal deshalb kommst du auf 14 Monate und nicht auf 12 Monate. Das was nun der Unterschied ist, ist das die ersten 14 Monate wo du EG Plus bezogen hast auch ausgeklammert werden. Wie viel da bei dir noch eine Rolle spielt hängt davon ab wie alt das erste Kind ist. War das bereits 16 Monate alt als du wieder schwanger geworden bist, spielt das keine wirkliche Rolle mehr. Bist du noch im ersten halben Jahr dagegen schwanger geworden, macht sich das extrem bemerkbar weil du dann etwa das gleiche EG bekommst. Ab dem 15ten Lebensmonat des großen Kindes bis zum erneuten Mutterschutz zählt dann dein TZ-Einkommen als Grundlage. Mein Rat, beende auf jeden Fall das EG Plus zum neuen Mutterschutz und ebenso auch die laufende EZ. Nur so bekommst du das höhere Mutterschaftsgeld und das EG von ersten Kind wird nicht auf das EG für das zweite Kind angerechnet. Mit mehr Infos, wann das erste Kind geboren wurde und wann neuer Mutterschutz könnte man dir mehr sagen.


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