LeJa1316
Hallo Frau Bader, ich habe 2 Fragen zum Ende der Elternzeit: 1.) Habe ich Anspruch darauf dass mein alter Vertrag (vor EZ, Vollzeit) bestehen bleibt und nur umgeändert wird in einen Teilzeit- bzw. Stunden-Vertrag oder kann mein Chef auch sagen er möchte gerne einen neuen Vertrag aufsetzen? Es geht bei mir darum, dass die neuen Verträge kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld mehr bekommen, das will ich natürlich vermeiden. 2.) Meine Elternzeit endet offiziell am 27.6.19 (Sohn wird 3 Jahre), ich werde aber erst am 1.7.19 anfangen zu arbeiten. Als was laufen diese 3 Tage? Muss ich mich arbeitslos melden? Oder passiert da einfach nichts? Besten Dank für Ihre Hilfe. MfG Steffi
Hallo, 1. Üblicherweise wird der alte Vertrag nicht geändert sondern ein Zusatzvertrag für die Elternzeit G schlossen. Dieser sollte dann im Prinzip die gleichen Grundbedingungen haben, aber eben nur den anteiligen Lohn. 2. Schlichtweg: das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn das jetzt nicht ein Wochenende ist, werden Sie entweder Rest-Urlaubstage nehmen müssen oder arbeiten. Liebe Grüße NB
mellomania
ich kann dir nur zu 2 was sagen. du MUSST am ersten tag nach der elternzeit arbeiten kommen. kommst du nicht, ist es arbeitsverweigerung. du kannst die zeit aber nach rücksprache mit dem AG mit urlaub oder überstunden überbrücken. dein vereinbarter arbeitsvertrag beginnt eben am ersten tag nach ende der elternzeit.
LeJa1316
Das heißt ich MUSS tatsächlich genau am 3. Geburtstag meines Sohnes wieder arbeiten gehen? Die Regelung ist ja blöd, wer will schon am Geburtstag seines Kindes arbeiten...?
Dojii
Das ist keine Regelung, du hast doch die Elternzeit selbst für genau diese Zeit beantragt beim Arbeitgeber, du hättest sie ja auch 3 Tage länger beantragen können, um erst am 01.07.2019 wieder arbeiten gehen zu müssen.
mellomania
ja. wenn man jahresweise elternzeit nimmt endet diese immer einen tag VOR dem jeweiligen geburstag. du hättest es ja einfach ein paar tage länger beantragen können, die länge der eltenrzeit steht dir ja frei. jetzt musst du eben schauen, wie du die tage überbrückst. einfach nicht kommen ist aber nicht, dann ist das unerlaubtes fernbleiben.
Strudelteigteilchen
Nein, hätte sie nicht, denn sie schöpft ja schon die kompletten drei Jahre aus und mehr als drei Jahre gibt es nun mal nicht. Was Du aber tun kannst, @AP: Du hast evtl. noch alten Urlaub, den kannst Du nehmen. Dann fängst Du zwar formell am 3. Geburtstag Deines Kindes wieder an zu arbeiten, kannst aber den Geburtstag und ein paar Tage danach noch daheim verbringen.
Felica
Der 27.06.2019 ist ein Samstag. Kein Plan ob du samstags arbeitest, wenn nicht ist es doch eh egal. dann ist Montag dein erster Arbeitstag. Vorteil, du bekommst für den Juli den kompletten Monatsanspruch an Urlaub, also ein 1/12tel mehr. Die kannst du ja nehmen für den Fall das du wirklich erst wieder am 1.07 anfangen willst. rechtlich ist es aber wirklich so das der 3te Geburtstag der aller späteste Termin ist an dem man wieder arbeiten muss. Alles darüber muss man mit dem Ag klären, sei es Urlaub oder eben unentgeltliche Freistellung. bei Urlaub alles klar, Du bekommst eben für die Tage dann normales Gehalt, Krankenversicherung usw. Lässt du dich freistellen, entfällt das. Ja, dein Vertrag muss entsprechend angepasst werden. Du musst nicht zustimmen das man dich schlechter stellt. Alle Vertragsinhalte müssen entsprechend der TZ angepasst werden. Außer du unterschreibst freiwillig was anderes. Du hast aber keinen Anspruch auf Wunscharbeitszeiten oder ähnliches, auch da gilt der Rahmen dessen was bisher in deinem Vertrag steht. wenn du also bisher Schichtsystem hattest, muss der AG nicht zustimmen das du nur noch vormittags arbeitest. Da werdet ihr euch eben entsprechend einigen müssen weshalb man sich gut 3 Monate vor EZ mit dem AG zusammen setzen sollte. Einigt ihr euch nicht, musst du entweder kündigen, der AG kann es ja frühstens am ersten Arbeitstag, Oder den Vertrag aufheben lassen. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld würde ich mal genau nachschauen. In den meisten Verträgen steht drin das es eine freiwillige Leistung ist, wo der AG also jedes Jahr entscheiden kann ob er es zahlt oder nicht. Nicht das du einen Kampf kämpfst der unnötig ist und dadurch auf andere Vorzüge unnötig verzichtest
Ähnliche Fragen
Sehr geehrte Frau Bader, Meine Elternzeit endet Ende Oktober und dann möchte ich von meiner vorherigen Vollzeit auf Teilzeit gehen, 15 Std auf 3 Tage verteilt. Ich habe noch den vollen Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung vor Mutterschutz und Elternzeit, da ich ein volles BV bekommen habe. Wie darf der Resturlaub genommen werden? Dar ...
Wie berechnet sich der Lohn im BV, wenn sich das BV direkt an das offizielle Ende von 3 Jahren Elternzeit anschließt? In diesem Fall gibt es ja keine letzten 3 Monatslöhne, die zur Berechnung herangezogen werden können. Ist es in diesem Fall nützlich die SS erst dem Arbeitgeber mitzuteilen, nachdem der Resturlaub von vor der Elternzeit genommen ...
Sehr geehrte Frau Bader, es geht um die Elternzeit und das Elterngeld meines Mannes (Kind geboren 11/2024). Er hatte im Juli einen Monat Elternzeit genommen( mit Elterngeld Basis), einen weiteren Monat nimmt er im Mai 2026 mit Elterngeld Plus. Er erhielt für dieses Jahr Juli Elterngeld Basis, den vollen Satz. Er arbeitet als Verkäufer und sein ...
Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit ist im November diesen Jahres seit 2 Jahren vorbei. Ich bin damals für 3 Jahre in Elternzeit gegangen, nach der Elternzeit wollte ich nicht zurückkehren und mein Arbeitgeber hatte auch als Ersatz für mich eine Azubi eingestellt, die dann übernommen wurde. Somit waren wir Beide zufrieden und es gab keine ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit und wollte ab 1.10.25 wieder in Teilzeit in Elternzeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber starten. Nun ist es so, dass ich vor der Schwangerschaft bereits unter Depressionen - auch durch meinen derzeitigen Arbeitgeber bedingt - litt. Eigentlich möchte ich nicht mehr zu me ...
Hallo, anfang des Jahres kam unsere gemeinsame Tochter zur Welt. Da ich meinen Masterabschluss in einem technischen Bereich gemacht habe und gerne meine Karriere vorantreiben möchte, haben wir uns entschlossen, dass ich nur im Mutterschutz zuhause bleibe und mein Partner (wir sind nicht verheiratet) dafür bei unserer Tochter bleibt. Mein ...
Guten Tag Frau Bader, ich bin vor einem Jahr (in meiner Elternzeit) an Brustkrebs erkrankt. Die Krankheit hat mich schon knapp 1000 Euro gekostet. Im Moment habe ich, da ich mich in Elternzeit befinde, keinen Anspruch auf Krankengeld. Nun endet meine Elternzeit zum Jahresbeginn und ich weiß jetzt schon, das meine Chemotherapie zu diesem Zeitpu ...
Guten Tag Frau Bader, ich bin vor einem Jahr (in meiner Elternzeit) an Brustkrebs erkrankt. Die Krankheit hat mich schon knapp 1000 Euro gekostet. Im Moment habe ich, da ich mich in Elternzeit befinde, keinen Anspruch auf Krankengeld. Nun endet meine Elternzeit zum Jahresbeginn und ich weiß jetzt schon, das meine Chemotherapie zu diesem Zeitpu ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Sollte ich nach einem Jahr erneut schwanger werden: Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden, auch ohne meine Arbeit wieder aufgenommen zu haben? Oder muss ich die Elternzeit bis zum Mutterschutz fortführen, obwohl ich in einer Kita ohnehin direkt ins Beschäftigungsverbot falle ...
Hallo Frau Bader, ich bin verbeamtete Lehrerin und noch bis Anfang Januar in Elternzeit. Da wir uns ein zweites Kind wünschen, stellt sich für mich die Frage, wie viel Gehalt ich bekomme, wenn ich während der Elternzeit erneut schwanger werde und ein Beschäftigungsverbot erhalten sollte. Würde ich dann nach dem vereinbarten Ende der Elternz ...
Die letzten 10 Beiträge
- KITA Vertrag gekürzt
- Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, Gehalt?
- Angeblich permanenter Läusebefall in Kita
- Termine FA - Freistellung
- Mutterschaftszuschuss bei TZ in EZ - Einfluss von Gehaltserhöhungen
- Funktionszulage einen Monat vor Mutterschutz gestrichen
- Vorzeitige Beendigung Elternzeit
- Körperverletzung in der KiTa
- Mindestbezugszeit Elterngeld
- Kinderzuschlag und Wohngeld