Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erziehungsurlaub bei geri ngfügiger Beschäftigung?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erziehungsurlaub bei geri ngfügiger Beschäftigung?

sanni478

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Guten Morgen Frau Bader! Meine 3-jährige Elternzeit endet Anfang April diesen Jahres. Nun bin ich wieder schwanger. Habe schon zu einem frühen Zeitpunkt offen und ehrlich mit meinem Chef darüber gesprochen. Nun hatten wie uns darauf geeinigt, dass ich ab April auf 450 € Basis in der Firma arbeite um das Angestelltenverhältnis zu erhalten. Der neue Mutterschutz würde dann gegen Ende Juli beginnen. Nun ruft mich die Personalabteilung an und teilt mir mit, dass ich evtl. gar keinen Anspruch auf neuen Erziehungsurlaub habe?! Weil geringfügige Beschäftigung. Habe vor dem Erziehungsurlaub 7 Jahre Vollzeit dort gearbeitet. Sicher waren sie sich auch nicht und wollten versuchen etwas rauszufinden. Würde das bedeuten, dass mit Ablauf des Mutterschutzes das Arbeitsverhältnis endet? Vielen Dank und Grüße sanni478


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Minijob ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch mit den gleichen Rechten und Pflichten. Das bedeutet, bei einem Minijob hat man folgende Ansprüche: - Arbeitsvertrag: wie bei jedem anderen Vertrag auf Wunsch schriftl. - bei einem Beschäftigungsverbot erhält man weiter Lohnzahlungen - Elternzeit: bis zu 3 J. - Elterngeld: wie bei jedem anderen auch - Feiertage: fällt die Arbeit auf einen gesetzl. Feiertag, muss nicht nachgearbeitet werden - Kündigung: gesetzl. wie bei allen AN - Krankheit: Lohnfortzahlung wie bei allen ANs (nicht in den ersten vier Wo. des AV) - ein Entbindungsgeld gibt es seit 01.01.04 nicht mehr. Geringfügig Beschäftigte erhalten lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro. Die bekommen Sie nicht vom Arbeitgeber und der Krankenkasse, sondern vom www.Bundesversicherungsamt.de!!!! - Krankenkasse: hierfür muss, über Familienversicherung oder eine andere Tätigkeit, - Sozialversicherung: wird pauschal vom AG bezahlt - Steuern: eine Arbeit ohne Steuerkarte ist möglich, es muss aber ein Freistellungsantrag beim FA gestellt werden. - Urlaub: vier Wochen pro Jahr - Gratifikationen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): per Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung o.ä. - bei Krankheit des Kindes bestehen keine Freistellungsansprüche und Zahlungen durch die Krankenkasse, da man darin nicht einzahlt. Dies geht nur vertraglich/ tarifvertraglich oder mit Urlaubstagen Nach der Gesetzesänderung zum 01. April 2003 kann man wieder eine Nebentätigkeit "brutto für netto" ausüben und darf dabei bis zu 400 € mtl. frei von Stunden- oder Stundenlohnbegrenzung verdienen. Ohne Sozial- oder andere Abgaben leisten zu müsse und ohne einen Freistellungsantrag beim Finanzamt gestellt zu haben. Lediglich der Arbeitgeber muss pauschal 25 % (in Privathaushalten sogar nur 12 %) abführen, kann aber evtl. seine Steuer ermäßigen. Aufgrund dieser Pauschalabgabe erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten, kann aber den Pauschalbeitrag aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung für Ehegatte und Kinder bleibt für geringfügig Beschäftigte bis zu einem Gesamteinkommen von 450 EUR monatlich erhalten. Ansonsten gilt: der „Mini-Jobler“ hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Arbeitnehmer. Liebe Grüsse, NB


CKEL0410

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hallo so wie ihr das gerade macht gibts du deine vz stelle auf und fängst auf 450 euro basis an, auch bei diesen jobs kann man ez nehmen! du bekommst aber kein mg und das eg ist natürlich auch weniger, schätze mal nur der basissatz von 300 euro.


SumSum076

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Der Änderung auf 450 Euro zuzustimmen, finde ich ziemlich ungeschickt. Ist aber nicht ganz so folgenschwer, wie es die Firma grad dar stellt. An Mutterschaftsgeld wirst du nicht viel bekommen. Die 13 Euro von der KK sind fast so hoch wie dein Verdienst. MuSchu-Geld gibt es bis zum Ende des Mutterschutzes. Selbstverständlich hast du auch mit einem 450-Euro-Job das Recht auf Elternzeit (wie damals auch auf 3 Jahre). Das Arbeitsverhältnis läuft auch solange weiter (es sei denn, in deinem Vertrag ist ein terminliches Ende festgesetzt). Besser wäre es gewesen, du hättest eine Übergangslösung für die 4 Monate gefunden. Dann hättest du das volle MuSchu-Geld bekommen und deinen Vollzeitvertrag gesichert. Gruß Sabine


sanni478

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Danke erstmal für Eure Antworten! Das mit dem MG ist mir bewusst und auch der Mindestsatz für das EG. Für mich ist in erster Linie wichtig, die Anstellung erstmal zu erhalten. Vollzeit plane ich die nächsten Jahre sowieso nicht, also ist auch das erstmal egal. Ich wollte nur wissen, ob ein Anspruch auf die drei Jahre Erziehungsurlaub besteht. Schöne Grüße Sanni


Mitglied inaktiv

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Wieso zu erhalten? Du hast doch vollen Kündigungsschutz. Zudem auch noch Urlaubsanspruch und Co.


sanni478

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Wieso zu erhalten? => Weil mein Chef keine Halbtagsstelle für mich hat momentan. Ich müsste also Vollzeit gehen. Und das haut hier mit der Betreuung der Großen nicht hin. Auf geringfüfiger Basis hätte er aber eben etwas. Das ist also für mich die einzige Möglichkeit "meinen Teil" zu erfüllen für die 3,5 Monate.


sanni478

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Vielen Dank Frau Bader für die ausführliche Antwort!


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