Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erziehungsgeld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erziehungsgeld

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Hallo, habe mich hier schon so weit es geht schlau gelesen, etwas ist allerdings für mich noch offen. Meine EZ (2 Jahre) endet Mai 07 und ich möchte dann in Teilzeit arbeiten gehen. Wir planen ein weiteres Kind. Muß ich eine "Mindetszeit" gearbeitet haben um einen höheren Elterngeldsatz als den Mindestsatz von 300€ zu bekommen? Und bekomme ich, wenn das Kind vor dem dritten Geburtstag unseres Erstgeborenen kommt auch den Geschwisterbonus? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. ich habe eine Antwort aus dem Ministerium. Ich zitiere: "Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Moindesbetrag ist aber 300 €" 2. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten. Gruß, NB


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