Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erziehungsgeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erziehungsgeld

Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader, ich bin zurzeit im Auslandschuldienst tätig und mein Mann hat den Status des "begleitenden Ehemannes". Das bedeutet, dass er während des Auslandaufenthaltes nicht erwerbstätig ist und auch keinerlei andere Leistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld) bezieht. Wir erwarten nun ein Baby und aufgrund meines Vertrages wird er sich um die Erziehung kümmern. Obwohl er dafür keinen Erziehungsurlaub braucht, hat er trotzdem Anspruch auf Erziehungsgeld? Viele Grüße Ina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Ina, Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie · einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes haben oder sich normalerweise hier aufhalten, · das Personensorgerecht für das Kind haben, · das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, wobei Sie bis zu 19 Stunden in der Woche (Geburt vor 01.01.01) bzw. 30 Std. (ab 01.01.01 und außer bei der Ausbildung) arbeiten dürfen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter von nichtehelichen Kindern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden und die Mutter dem Antrag zustimmt. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes können EG erhalten: · Personen, die von Ihrem Dienstherren vorübergehend ins Ausland entsendet worden sind · Grenzgänger (u.U.) Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Liebe Nicole Bader, zunächst vielen Dank für die Antwort. Die genannten Bedingungen für den Bezug von Erziehungsgeld sind alle gegeben. Es ist uns nur nicht klar, ob man Erziehungsgeld auch bekommt, wenn man gar keine Erwerbstätigkeit aufgibt, weil man schon vorher keine hatte. Es müsste eine ähnliche Regelung sein wie auch bei Hausfrauen. Mit freundlichen Grüßen Ina


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