Mitglied inaktiv
Guten Tag Frau Bader, meine Fragen beziehen sich auf meinen berufl. Wiedereinstieg bzw. Arbeitslosengeld. Meine 3-jährige Elternzeit endet im November 2009. Leider kann ich nicht in meinen alten (Vollzeit)Job zurück, da dieser 220 km vom momentanen Wohnort entfernt liegt (kurz vor dem Mutterschutz bin umgezogen). Ich habe damals 3 Jahre Elternzeit eingereicht und mein AG wusste, dass ich nicht wiederkommen würde. Unser Kind geht ab Jan 2010 in den Kindergarten, sodass ich dem Arbeitsmarkt also zur Verfügung stehe. Meine Fragen dazu: 1) Werde ich „gesperrt“, wenn ich selbst kündige? Oder lieber Aufhebungsvertrag? 2) Wenn mein AG mir kündigt, mit welcher Begründung sollte das geschehen? „Unzumutbare Entfernung zum Arbeitsplatz“? „Weil TZ nicht möglich“? 3) Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld? Wenn ja, wie wird es berechnet? (Wird eine VZ- oder eine TZ-Stelle zugrunde gelegt?) 4) Bisher wurde mit dem AG alles mündlich vereinbart, ohne Probleme. Muss ich Schriftverkehr bei der Agentur f. Arbeit nachweisen über das Vereinbarte? Welche Fristen gilt es einzuhalten? Ich hoffe, es sind nicht zu viele Fragen auf einmal. Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Hallo, 1. Es kommt auf die Umstände (Grund des Umzuges etc) an, ob Sie gesperrt werden 2. Ihr AG hat keinen Grund zum kündigen 3. Grds. können Sie nur für die Zeiten ArbGeld I bekommen, wo Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn also halbe Tage, bekommen Sie 50 %. 4.Ja, alles zur Kündigung, da dies der Schriftform unterliegt Liebe Grüsse, NB Liebe Grüse, NB
Mitglied inaktiv
aber meine folgendes zu wissen. Wenn der AG Dir Deinen Arbeitsplatz zu verfügung stellt,mußt Du selbst kündigen. Sperre so weit ich weiß nicht, da Du die Arbeitszeiten als solche nicht einhalten könntest. ALG, nur so viele Std, wie Du dem Arbeitsmarkt zu verfügung stehen könntesst. Angenommen Du kannst betreuungsbedingt nur noch 20 STunden arbeiten, dann bekommst Du auch nur für anteilig für 20 Stunden ALG. LG Peeka
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