Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit

Mine5891

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Hallo Frau Bader, ich habe vor, mir Elternzeit von 3 Jahren zu nehmen. Wenn ich dann nach 1 oder 2 Jahren doch wieder arbeiten möchte, ist mein Arbeitgeber dann verpflichtet mich wieder einzustellen oder ist es ein "Muss" erst nach 3 Jahren?? VG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Ez kann nur in Ausnahmefällen einseitig vorzeitig beendet werden. Besser nehmen Sie nur 2 J EZ u verlängern dann ggf. Liebe Grüße NB


cube

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Dein AG kann eine Verkürzung ablehnen. Allerdings kannst du ja bis zu 30 Std. während der Elternzeit in TZ arbeiten. Wenn du also nicht auf ein VZ-Gehalt angewiesen bist und auch noch nicht so genau weißt, ob du überhaupt nach 1 oder 2 Jahren arbeiten willst, wäre es sinnvoll, 3 Jahre EZ einzureichen. Dann kannst du immer noch überlegen, ob du zB in TZ bei deinem AG arbeitest.


Mine5891

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D.h. TZ muss mich mein Arbeitgeber auch vor Ablauf der 3 Jahre nehmen, nur VZ nicht. Oder muss er mich TZ auch nicht nehmen? Ich möchte so u. so nur TZ arbeiten egal ob nach den 3 Jahren oder davor. VG


Felica

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Genauer gesagt, du musst dich bei der ersten Meldung für 2 Jahre festlegen, das 3te kannst du dann beliebig dran hängen. Oder später nehmen. Nimmst du weniger wie 2 Jahre, kann der AG einer Verlängerung zustimmen, muss es aber nicht. Was viele auch noch vergessen, das Jahr mit dem EG geht ja oft finanziell auch. Und man weiß auch nie ob man wirklich dann passend zum 1ten Geburtstag eine funktionierende Kinderbetreuung hat. Deshalb ist mein Rat eigentlich, immer 2 Jahre EZ einreichen. Dann ist man flexibel. Das 3te Jahr kann man dann wie gesagt dran hängen oder man nimmt es bis zum 8ten Lebensjahr. Vorteil, man kann wenn es mit der Kinderbetreuung klappt, nach dem Jahr erst einmal in TZ einsteigen. Der Verlust beim Einkommen zwischen 30 Std und 40 Std ist meist nicht derartig riesig. Auf jeden Fall verdient man aber wohl mehr wie man vorher an EG hatte. Klappt es mit der Kinderbetreuung nicht, muss man nicht direkt kündigen. In den Fällen wo das Einkommen nicht ausreicht kann dann geprüft werden ob Hartz4, Wohngeld und Kindergeldzuschlag greifen. Vorausgesetzt ist natürlich das man sich auch ausreichend um eine Betreuung gekümmert hat. Weiterer Vorteil, arbeitet mann innerhalb der EZ in TZ hat man Kündigungsschutz. Das entfällt wenn man außerhalb der EZ in TZ arbeitet. Da ist man dann ab dem ersten Arbeitstag normal kündbar wie jeder andere auch. TZ in EZ bietet die Chance dem AG zu zeigen, schau ich kann auch trotz Kind. Und man ist flexibler mit den Stunden. was viele auch nicht wissen, hat der AG keine Arbeitsstelle welche mit den Betreuungszeiten vereinbar ist oder lohnt sich der Fahrweg nicht weil man nur minimal Stunden arbeiten will oder hat der Ag erst gar keine TZ-Stelle, dann kann man innerhalb der EZ auch woanders arbeiten. Braucht dann zwar das OK vom AG, aber wenn man nicht gerade bei der Konkurrenz arbeiten will, kann der AG das auch kaum verwehren. Für die Zeit bis man was geeignetes dann gefunden hat hat man unter Umständen auch Anspruch auf ALG1, anteilig über die Stundenanzahl für die man auch arbeiten kann/will. Man muss sich das so vorstellen das man ja in der EZ einen ruhenden Arbeitsvertrag beim AG hat, geht man dann beim gleichen arbeiten, ist das ein völlig für sich zu betrachtender Arbeitsvertrag. Man hat also zwei AV, nur eben beim gleichen AG in vereinfachter Form erklärt. Ein Aspekt den viele auch nicht bedenken, viele Kinder sind im ersten Jahr der Betreuung oft krank. Das ist nicht immer der Fall, aber eben sehr häufig. Mit TZ lässt es sich da deutlich besser für vorsorgen wie wenn man wieder in VZ einsteigt. Ansonsten gilt, will man plötzlich doch die EZ ändern, geht das in drei Fällen. Der Ag stimmt zu, dann ist alles easy. Das nächste Kind kommt, dann kann man die EZ frühzeitig zum neuen Mutterschutz beenden, auch ohne Zustimmung des AG. Man hat einen Härtefall, weil zB der Partner arbeitslos geworden ist oder verstorben oder man sich getrennt hat. Auch dann darf der AG nicht ablehnen. Deshalb mein Rat auch an dich, reiche 2 Jahre EZ ein, teile den AG mit das du aber planst wenn alles klappt, bereits vorher wieder in TZ einzusteigen und das man sich diesbezüglich dann beredet. Du dir noch überlegst das 3te Jahr bei Bedarf dran zu hängen oder später zu nehmen. Dann weiß er, bereits Bescheid und kann schauen was machbar ist. Du selbst hast die Absicherung und bleibst so flexibel wie irgendwie möglich. der Gesetzgeber empfiehlt dabei das man innerhalb der EZ mit 15-30 Std wieder einsteigt. mehr wie 30 Std sind aber nicht erlaubt. Und sobald das EG ausgezahlt ist spielt ein Einkommen innerhalb der Ez für dieses auch keine Rolle mehr. Nur solange du noch EG bekommst musst du dieses angeben. Alles Gute.


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