szania85
Hallo Frau Bader, ich habe zwei Jahre Elternzeit genommen, jedoch bekomme ich nur ein Jahr Elterngeld. Nun brauche ich ab Februar ALG1, um über die Runden zu kommen, dafür möchte ich vom Arbeitgeber gekündigt werden. Der Arbeitgeber ist bereit, mich zu kündigen, damit ich das ALG1 bekomme. Frage: Muss ich dann erst wieder eine Zeitlang arbeiten gehen, damit der Arbeitgeber mich kündigen darf? Oder wie können wir das umgehen? Besten Dank und Gruß Annika
Hallo, da ihr Kind nicht betreut ist, wie Sie selber schreiben, wird das nicht klappen. Liebe Grüße NB
la-floe
hi, ich kann mir nicht vorstellen, dass das legal ist. Und ich habe ehrlich gesagt auch keinen Bock dein ALG I querzufinanzieren. Wieso gehst du nicht einfach Teilzeit in Elternzeit arbeiten im 2. Jahr? Das ist bis zu 30h/Woche möglich. floe
Mitglied inaktiv
Du bekommst kein ALG 1, wenn Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Ist Dein Kind betreut und Du möchtest arbeiten? Dann könntest Du auch bei Deinem alten Arbeitgeber arbeiten, evtl. Teilzeit in Elternzeit.
szania85
Kind nicht betreut, alleinerziehend, Umzug in ein anderes Bundesland ab Frühjahr.
szania85
Habe nicht nach irgendjemandes Vorstellungen oder persönlicher Meinung gefragt, sondern nach einer Antwort von Frau Bader. Also bitte raushalten.
la-floe
Aha! Wieder eine, die pampig wird, wenn es nicht die Wunschantworten gibt... Du willst Fakten? - keine Kinderbetreuung, kein ALG I, da du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Dein Ansinnen ist also nicht möglich floe
szania85
Bitte aus Angelegenheiten fremder Leute raushalten, auch wenn Ihnen langweilig ist. Danke.
la-floe
Das hier ist ein Forum. Ein Forum dient dem Austausch, Antworten anderer (erfahrener) User sind hier zugelassen. Auch wenn dir das nicht gefällt. Alternativ kannst du dich auch kostenpflichtig von einem Anwalt beraten lassen. Da quatscht keiner dazwischen und Käffchen gibt es meist auch noch. floe
szania85
Bitte respektieren, dass Sie hier stören, und raushalten. Kein Kindergarten.
Dojii
Es wird definitiv kein ALG I geben, da das Kind nicht betreut wird und du somit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Das ist die wichtigste Voraussetzung für ALG I. Nach der Kündigung wäre der nächste Schritt daher dann nicht ALG I sondern ALG II/Hartz IV.
Julisa
Für ALG1 musst du einen Betreuungsplatz für dein Kind nachweisen, sonst bekommst du das nicht. Aber du kannst ALG2 sprich Hartz4 beantragen, dafür müsstest du weder kündigen noch gekündigt werden. Wenn du 2 Jahre Elternzeit bei deinem Chef eingereicht hast, kann er dich ohnehin nicht vor Ablauf dieser kündigen, weil du während der Elternzeit Kündigungsschutz hast.
peekaboo
unterhaltspflichtig... Ansonsten stimme ich den Vorrednerinnen zu. Peeka
Mitglied inaktiv
Der AG darf in der EZ nicht kündigen. D.h. er müsste einer frühzeitigen Beendigung der EZ zustimmen und erst ab da läuft dann die Kündigungsfrist für ihn. Ich würde allerdings davon ausgehen, dass das Amt auf eine Kündigungsschutzklage drängt, wenn einer vorzeitigen Beendigung der EZ (in der Kündigungsschutz besteht) zugestimmt wird nur um dann direkt von AG Seite aus grundlos zu kündigen. Kündigst Du selbst wird es vermutlich eine Sperre vom Amt geben. So oder so führt fehlende Betreuung bei gleichzeitig fehlendem Arbeitswillen auch zu fehlender Zahlungswilligkeit des Amtes. LG Lilly
Mitglied inaktiv
Ein Betreuungsplatz für Dein Kind steht Dir ab dem vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes zu. Vielleicht erkundigst Du Dich, ob Du einen erhältst. Dann könntest Du zumindest Teilzeit arbeiten gehen.
mellomania
die fakten sind da. frau bader wird das gleiche antworten. der AG DARF dich nicht kündigen, da du in der elternzeit bist. wenn, dann musst du selber kündigen. alg 1 kriegst du nicht, weil dein kind nicht betreut ist. und gleich pampig werden weil fakten auf den tisch kommen die dir nicht passen, ist kindisch. ne? also. und erfahrene user sagen dir das, was frau bader auch sagen wird. wirst du sie dann auch dumm anmachen weil sie das gleiche schreibt? hmmm
drosera
Hallo! Als Alleinerziehende können Sie die 2 Partnermonate des Elterngeldes ebenfalls beantragen - also Monate 13 und 14. Stellt die Wohngemeinde keinen Betreuungsplatz zur Verfügung, so kann man sie auf Schadensersatz (teurere private Betreuung, entgangenes Gehalt, ...) verklagen. Dafür empfehle ich Ihnen aber eine anwaltliche Beratung..
la-floe
nur müsste die Dame dazu arbeiten wollen :-)
mellomania
bei ihren heftigen reaktionen denke ich das eher nicht. ihr passt es einfach nicht, dass die fakten gegen sie sprechen. und dass alle recht hatten. schade
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