Elternzeit und freiberuflich tätig

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit und freiberuflich tätig

hallo. Ich habe noch ein halbes Jahr Elternzeit (unbezaht). Ich möchte einige Stunden im Monat freiberuflich arbeiten. Ist dies zustimmungspflichtig seitens des AG und muss ich es entsprechend melden? Danke und VG

von juschi am 07.09.2020, 22:30



Antwort auf: Elternzeit und freiberuflich tätig

Hallo, das sagt das Gesetz ganz genau im § 15 Absatz 4 BEEG: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.09.2020



Antwort auf: Elternzeit und freiberuflich tätig

Wenn es eine neue selbstst. Tätigkeit ist, benötigst du gem. § 15 Abs. 4 BEEG die Zustimmung deines Arbeitgebers. Der kann aber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn du die Tätigkeit schon vor der Elternzeit ausgeübt hast und sie jetzt nur fortführst, kannst du es einfach machen.

von Dojii am 08.09.2020, 09:41



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