Andre.Großkreutz
Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau hat die Elternzeit von 1 auf 3 Jahre verlängert. Ihr Arbeitgeber wurde schriftlich darüber informiert. Dieser stimmte der Verlängerung zu. Meine Frau sollte ab 24.04. als Teilzeitbeschäftigte in ihre Firma zurückkehren. Dies wurde mündlich mit ihrem Arbeitgeber vereinbart. Jetzt erhileten wir ein Schreiben ihres Arbeitgebers, welches besagt das eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Coronakriase momentan nicht möglich wäre und man die Lage mitte Juni neu bewerten müsse. Die Firma meine Frau befindet sich in Kurzarbeit. Meine Frau hängt jetzt im warsten Sinne des wortes in der Luft. Ihr letztes Elterngeld bekam sie am 1 April unjd wir wissen jetzt nicht mehr so wirklich an wen wir uns wenden können oder welche Behörde für uns Zuständig ist. Vielleicht können sie uns da etwas weiterhelfen. Mit freudnliche Grüßen Familie Großkreutz
Hallo, 1. Frage ist, was genau in dem Schreiben steht und ob sie beweisen kann, dass der Ag die TZ zugesagt hat. Ansonsten kein Anspruch 2. Wenn sie es beweisen kann, hat sie Anspruch auf die Stelle und wird Kurzarbeitergeld bekommen 3. Ansonsten kann sie sich teil-arbeitssuchend melden und Teil-Arbeitslosengeld beziehen Liebe Grüße NB
Felica
Sie meldet sich mit dieser Ablehnung beim Arbeitsamt arbeitssuchend. Unter der Bedingung das der AG keine geeignete TZ-Stelle in der EZ hat und das sie eine kinderbetreuung nachweisen kann, kann sie nämlich anteilig über die Stunden welche arbeiten könnte ALG1 beziehen. Ihren Vertrsg bei dem AG muss sie nicht kündigen. Sie kann sich dann in der EZ einen AG suchen bei dem sie einen auf die EZ befristeten Vertrag abschließt. Ihr AG selbst muss dazu zwar gefragt werden, wenn es aber kein konkurrenzunternehmen ist kann er dieses nicht verweigern.
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