Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ElternZeit - Einschub eines Zeitabschnittes möglich?

Frage: ElternZeit - Einschub eines Zeitabschnittes möglich?

antheia

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Liebe Frau Bader, Evtl können Sie weiterhelfen: Kind im Januar 2023 geboren, Vater hat 1 Jahr Elterngeld und 3 Jahre Elternzeit ab Geburt beantragt. Ich bin nach dem Mutterschutz Vollzeit wieder als Lehrerin eingestiegen. Ab 24.2. 2024 habe ich ebenfalls bis 31.7.2025 Elternzeit beantragt - mit Teilzeit in Elternzeit. Nun die Frage: Könnte mein Mann die Elternzeit auch vorzeitig beenden und ich in Elternzeit gehen - also wir quasi tauschen bis zu meiner im Februar genehmigten Teilzeit in Elternzeit? Er war sich vorher sehr sicher, er wäre gern daheim und würde gut zurechtkommen. Im Endeffekt ist es aber leider nicht so. Oder geht es nicht, weil ihm die Erziehungszeiten zugeordnet wurden und er jetzt auch das Elterngeld bezieht? Vielen lieben Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, er kann die Elternzeit nur vorher beenden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die ersten beiden Jahre muss man sich verbindlich festlegen. Mit der Elterngeldstelle wird es ja kein Problem sein. Liebe Grüße NB


Dojii

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Dein Mann hat sich beim Arbeitgeber festgelegt, eine Verkürzung innerhalb der ersten 24 Monate ab Geburt ist nur mit Zustimmung des Arbeitgeber möglich, diese kann er aber grundlos ablehnen. Stimmt der Arbeitgeber der Verkürzung nicht zu, muss dein Mann zumindest die ersten 24 Monate Elternzeit nutzen, bevor er diese beenden kann. Gleiches Spiel bei dir, nur umgekehrt. Du hast dich ebenfalls festgelegt. Eine Änderung/Verlängerung/vorzeitige Inanspruchnahme deiner Elternzeit ist nur mit Zustimmung deines Arbeitsgebers möglich. Stimmt dieser nicht zu, kannst du auch erst nach 24 Monaten ab Geburt deines Kindes eine Änderung einseitig durchsetzen.


antheia

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Ah, vielen lieben Dank für die Antwort! Es ist also generell möglich. Wir haben tatsächlich den gleichen Arbeitgeber. Das ist immerhin praktisch. Bleibt meine bereits genehmigte Elternzeit davon unberührt? Und wie sieht es dann mit dem Bezug von Elterngeld und den Erziehungszeiten aus? Ich habe leider am Kultusministerium keinen Ansprechpartner gefunden, der mir spontan diesbezüglich hätte weiterhelfen können. Ansonsten müsste ich wohl eine Anfrage über den Dienstweg stellen.


roza_soza

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Also soweit ich weiß, könntest du auch einfach nur deinen Teilzeitvertrag kündigen. Elternzeit hast du ja schon. Dann wärst du ganz normal in Elternzeit bis zum 31.07.2025 Komplizierter ist es eben bei deinem Mann, das geht nur mit Zustimmung. Und Elterngeld müsstet ihr abändern können. Im voraus eben.


marieseptember

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Er ist doch gerade mal ein paar Wochen alleine zuhause, wartet doch erstmal ab bis sich alles eingespielt hat.


Ani123

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Wann genau ist das 1. Kind geboren? EG wird nach Monaten des Kindes gezahlt. Z. B. bei einem Kind, welches am 25.02.2020 geboren ist konnte Basis-EG bis zum 24.04.2021 bezogen werden. Das entspricht 14 Monate. Maximal 12 Monate kann von einem Elternteil genommen werden (Ausnahme alleinerziehend). Vielleicht ist ihr Kind am 24.01.2023 geboren? Dann wäre der 14. Monat vom 24.02.-23.03.2024, wo sie Basis-EG beziehen können. Zudem können sie für die Zeit danach EGplus beziehen, indem sie den letzten Monat Basis-EG dahin umwandeln. Denn im 13. Lebensmonat beziehen sie und der KV kein EG. (KV kann maximal 12 Monate Basis-EG beziehen.) Sie werden ab den 24.02.2024 TZ in EZ arbeiten. Beziehen sie zeitgleich EG wird das entsprechend gekürzt. Bei EGplus wird das weniger sein als bei Basis-EG. Wenn sie EGplus beziehen, könnten sie das vom 14.-17. Lebensmonat des Kindes. Der KV kann seine EZ nicht vorzeitig beenden, außer es lägen schwerwiegende Gründe vor. Das wäre z. B. wenn sie gekündigt werden und damit die Familie nicht mehr finanzieren könnten. Er kann während der EZ TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Dafür braucht er die Zustimmung seines AG, welcher nur aus betrieblichen Gründen ablehnen darf. Macht er das kann der KV TZ in EZ bei einem anderen AG tätig sein. Der Tätigkeit muss sein AG zustimmen, wobei in der Regel das passieren sollte, weil der AG ihn nicht beschäftigen kann. (Ausnahme u. a. es ist die Konkurrenz.) Ich finde es gut, dass der KV sich äußert und sagt, dass er gerne einen Ausgleich hätte. Ich finde es gut, dass sie ihm das ermöglichen möchten. Jetzt heißt es gemeinsam umsetzen, damit alle zufrieden und glücklich sind.


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