Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldantrag

Frage: Elterngeldantrag

JJ5555

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Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn ist im November 2018 geboren und ich gehe seit 10 Jahren einem nichtselbstständigen Beruf nach. Seit 5 Jahren gebe ich als Übungsleiter einen Fitnesskurs die Woche. Meine Einnahmen liegen da jährlich bei ca. 1000 Euro, meine Kosten die letzten 2 Jahre bei 1050 Euro. Die Elterngeldstelle hat nun das Jahr 2017 berechnet (allerdings mit meinen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit). Nach meinem Widerspruch verwies man auf meinen Steuerbescheid "Einnahmen aus Gewerbebetrieb". Ich habe mitgeteilt, dass ich kein Gewerbe besitze und als Übungsleiter tätig bin. Das Finanzamt wird den Bescheid nun ändern "von Gewerbebetrieb" in "Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Ende 2017 habe ich eine Gehaltserhöhung bekommen, somit macht die Berechnung des Kalenderjahres schon etwas aus. Dürfte der geänderte Steuerbescheid ausreichen ,um dem Enspruch stattzugeben?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Steuerfreie Einnahmen im Sinne des §§ 3, 3a und 3b EStG sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. auch 2.1.3.1.2). Dies gilt auch für Einnahmen, die nur bis zu einem bestimmten Betrag nicht berücksichtigt werden, z.B. Übungsleitungspauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die dem Stpfl. durch eine nebenberufliche Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 und/oder § 3 Nr. 26a EStG entstehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen den Freibetrag und – ggf. zusammen mit den Werbungskosten für andere berufliche Tätigkeiten – den ArbN-Pauschbetrag von 1 000 € übersteigen (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a letzter Satz EStG, R 3.26 Abs. 9 LStR). Der ArbN-Pauschbetrag ist in jedem Fall anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist. Liebe Grüße NB


HeyDu!

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Hey :-) Ich hatte auch mal das Problem mit dem Finanzamt, man hat mich wegen zwei oder drei winziger Honorartätigkeiten (auch so um die 1500€) in die Abteilung Gewerbetreibende gesteckt. Nix half, man war eben der Meinung und blieb dabei. Ich musste mich weiterwenden (höher) und letztlich klärte es das Finanzamt sogar ganz kundenfreundlich mit der Elterngeldstelle... Ich denke doch, dass die Änderung dein Problem klärt. Viel Erfolg wünsch ich Dir.


Dojii

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Der Wechsel auf selbstständige Tätigkeit alleine ist erst einmal kein Grund für eine Neuberechnung des Elterngeldes. Denn auch selbstständige Tätigkeiten führen dazu, dass beim Elterngeld das letzte Kalenderjahr vor Geburt zählt. Wichtig ist, dass du tatsächlich unter die Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG fällst und dein Nebeneinkommen damit steuerfrei bleibt. Tust du das nicht, dann ist die Berechnung der Elterngeldstelle korrekt, auch wenn du dadurch schlechter gestellt wirst.


JJ5555

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Es handelt sich dabei definitiv um eine Übungsleitertätigkeit in einem Sportverein . Für 2017 lagen die Einnahmen dafür bei 2450 Euro und die Ausgaben bei 2500 Euro. In 2018 lagen die Einnahmen bei 1000 Euro und die Ausgaben bei 1050. ich habe die ubungsleiterpauschale steuerlich nicht geltend gemacht, da ich Werbungskosten hatte. Wie sähe es da aus??


Dojii

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Das könnte ein Problem sein, da deine Einnahmen in dem Fall tatsächlich steuerpflichtig waren (wenn sie auch durch die Ausgaben voll aufgefressen wurden). Auch Nulleinkünfte oder negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit führen laut einem Urteil des Bundessozialgerichts zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes auf das letzte Kalenderjahr.


JJ5555

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Aber wenn ich für 2018 nur 1000 Euro Einnahmen habe und zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht mehr für das Jahr 2019, ist dennoch 2017 maßgeblich ???


Dojii

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Es gilt für Selbstständige immer das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geburt des Kindes. Hier also 2017.


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