Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld während der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld während der Elternzeit

Marcel1989

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Guten Tag Frau Bader, Meine Frau ist derzeit ( seit dem 01.05.2020 ) in Elternteil. Sie hat 2 Jahre beantragt, mit der Option nach 1 Jahr in Teilzeit wieder anzufangen. Jetzt lehnt der Arbeitgeber die Teilzeitbeschäftigung ab. Jetzt würde meine Frau in dem 2 Jahr der Elternzeit auch kein Elterngeld mehr beziehen. Wenn sie jetzt im laufe des 2 Jahres der Elternzeit schwanger werden würde, und es Berufsbedingt auch nach der 2 Jahre Elternzeit in ein direktes Beschäftigungsverbot über gehen würde, wie würde sich hier das Elterngeld berechnen? Wird dann das Gehalt des Beschäftigungsverbots vor der ersten Schwangerschaft berechnet??? Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Wenn der Ag mehr als 15 AN hat, muss er wichtige betriebliche Gründe für die Ablehnung nennen. 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird.In einem BV erhält man den Lohn weiter, dies spielt also keine Rolle. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB


mellomania

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mit welcher begründung lehnt der AG ab? sie darf in der elternzeit bis zu 30 h auch woanders arbeiten, mit vorheriger genehmigung des haupt arbeitgebers. wenn sie schwanger wird und nach der elternzeit wieder arbeitet, wir neu geschaut, ob der arbeitsplatz passt. wenn ein bv ausgesprochen wird, erhält sie das, was sie ohne bv erhalten würde. also auch nur soviel, wie sie tatsächlich arbeiten könnte. sie kann also nicht angeben, vollzeit zurückzukommen in der hoffnung, ein voll bezahltes bv zu erhalten. siehe post unten. sie muss jederzeit arbeiten können wie vereinbart, wenn der grund fürs bv wegfällt. das elterngeld erhöht sich natürlich, wenn sie nach dem jahr elternzeit arbeitet. denn das neue elterngeld errechnet sich wieder 12 monate vor geburt. und jeder monat, der lohn einbrachte, erhöht das elterngeld. zudem gibt es geschwisterbonus von 75 euro, bis kind 1 drei jahre alt ist.


Mitglied inaktiv

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Wenn das zweite Kind noch innerhalb der ersten Elternzeit zur Welt kommt, hat ein mögliches BV keine relevanz. Ausser sie arbeitet in dieser Zeit. Ob dann BV muss dann nach Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Für das neue Elterngeld sind wieder die 12 Monate vor Mutterschutz relevant. Ist da noch Elterngeld wird dieser Monat ausgeklammert. Ausgeklammert werden aber längstens Monate bis zum 14. Lebensmonat und auch Monate mit Mutterschaftsgeld. Gleiches Elterngeld gibt es bei einem Altersunterschied von ca. 14 Monate. Zzgl Geschwisterbonus Arbeitet die Frau während der EZ Teilzeit zählt dieses Gehalt natürlich ab Monat 13 oder 15 (bei EG plus)


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