Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Nachzahlung

Frage: Elterngeld Nachzahlung

Sternenschnuppe

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Hallo Mein Lohn wurde falsch berechnet und damit auch das Elterngeld. Wie es aussieht werde ich vom AG eine Nachzahlung des Lohns bekommen. Nun sagt die Elterngeldstelle, dass ich Anspruch auf Änderung habe, diese aber nicht gewährt wird, weil der AG die Nachzahlung als "Sonstiges" bucht und nicht als fortlaufende Leistungen. Irgendwas mit Steuern, weil der AG es ja nicht rückwirkend für 2010 versteuern kann. Darf die Elterngeldstelle eine Nachzahlung ablehnen, obwohl bestätigt sein wird, dass es sich um Lohn handelt ? Ich kann ja nichts dafür als was der AG das dann versteuert, ich bekomme ja dennoch das normale Netto als Summe eben.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das Problem ist, dass Einmalleistungen nicht angerechnet werden, laufender Lohn hingegen schon. Dementsprechend muss die Bescheinigung formuliert sein. Ich wüsste nicht, warum der Arbeitgeber den Lohn nicht rückwirkend versteuern kann. Liebe Grüße, NB


Lina_100

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Natürlich kann und muss der AG das rueckwirkend versteuern und auch SV Beitaege abfuehren! Was denn das für ein Quatsch die Gehaltsabrechnungen müssen vollstaendig korrigiert werden!


Sternenschnuppe

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Oh, ok, danke. Also beim AG darauf bestehen es als fortlaufende Leistungen zu titulieren, damit die Elterngeldstelle nachberechnen kann ? Die Elterngeldstelle gab mir die Auskunft die ich oben schrieb.


Sternenschnuppe

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Versteuern ist klar, aber sie sagte eben, dass der AG das dann jetzt 2012 als "sonstiges" abführen wird und versteuert. Aber eben nicht mehr als "fortlaufende Zahlung " für 2009 und 2010. Und zweiteres muss es sein , um bei Elterngeld angerechnet zu werden, und damit dann zur Nachzahlung zu führen.


Lina_100

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Das ändert mM nichts, Sie haben einen Anspruch auf korrekte Gehaltsabrechnungen, gerade weil diese auch als Einkommensnachweise zB beim EG und AlG dienen oder bei der Berechnung von Kitaentgelten. Bei letzterem wuerden Sie uU einen Betrug begehen, wenn sie zu niedrige Einkommensnachweise vorlegen. Ich würde dies dem AG deutlich sagen. Ggf wäre er verpflichtet den entstandenen Schaden (Entgangenes EG) auszugleichen.


Sternenschnuppe

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Das ist mein Plan. Sollte es zur Gehaltsnachzahlung kommen, ist das als "Schuldanerkenntnis" zu werten. Dadurch könnte ich es dann zivilrechtlich als Schaden einklagen. ? Danke für die Antwort.


Lina_100

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Naja, das hinge von vielen Faktoren ab. ZB wie erheblich die Abweichung ist und ob nicht Sie selbst das hätten erkennen muessen, dass Ihr Gehalt falsch ist. Ich verstehe nur auch das Problem nicht, berechnen muss Ihr AG allein wegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherung ohnehin neu, warum druckt er es dann nicht aus? Haben Sie überhaupt schon mit Ihrem AG gesprochen? VG


Sternenschnuppe

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Ja, habe ich. Damals gleich bemängelt und wurde abgeschmettert. Nun noch einmal und da es um Bezüge im BV geht kann der Arbeitgeber diese bei der Krankenkasse noch nachfordern. Wird also zu 90% zur Auszahlung kommen, da die Ausschlussfristen dadurch vermutlich ausgehebelt werden und die gesetzlichen Verjährungsfristen eintreten. Diese sind noch nicht verstrichen.


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