Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld für das 2. Kind

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld für das 2. Kind

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Guten Tag, ich habe eine Frage zum Elterngeld für das 2. Kind. Im Internet stehen so viele Meinungsverschiedenheiten, dass ich mich nun entschlossen habe Ihnen ein Beispiel zu senden. Beispiel 1 : Die Mutter hat vor dem 1. Kind Vollzeit gearbeitet und hatte einen Nettolohn von 1600 €. Das erste Kind wurde am 10.04.2009 geboren. Elterngeld erhielt sie in Höhe von 1072 € bis zum 1. Geburtstag. Am 18.4.2010 wurde die Arbeit wieder aufgenommen. Jedoch in Teilzeit bei einem Lohn von 1000 € im Monat. Sie wird wieder schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 20.06.2011. Der Mutterschutz beginnt am 09.05.2011. Es liegen also 12 Arbeitsmonate dazwischen. 18.04.2010 bis 09.05.2011. Beispiel 2 : Die Mutter hat vor dem 1. Kind Vollzeit gearbeitet und hatte einen Nettolohn von 1600 €. Das erste Kind wurde am 10.04.2009 geboren. Elterngeld erhielt sie in Höhe von 1072 € bis zum 1. Geburtstag. Elternzeit wurde bis einschließlich 17.04.2010 beantragt. Kurz vor dem Ende der Elternzeit entschied sich die Mutter noch länger zu Hause zu bleiben. Die Arbeit wurde letztendlich am 01.09.2010 wieder aufgenommen. Nun arbeitet sie in Teilzeit und hat einen Nettolohn in Höhe von 1000 € im Monat. Der errechnete Geburtstermin für das 2. Kind ist der 20.06.2011. Der Mutterschutz beginnt am 09.05.2011. Es liegen also nur 8 volle Arbeitsmonate zwischen der Arbeitsaufnahme im August bis zum Mutterschutz für das 2. Kind. In beiden Beispielen gilt : Der errechnete Geburtstermin für das 1. Kind war der 18.04.2009. Mutterschutz war ab dem 07.03.2009. Wie errechnet sich das Elterngeld für das 2. Kind in beiden Fällen ? Was würde sein, wenn sie nach dem ersten Kind gar nicht mehr arbeiten gehen würde ? Ist nun etwas viel geworden. Würde mich über Antworten freuen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €. Liebe Grüsse, NB


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Nach der aktuellen Gesetzeslage: Im 1. Beispiel errechnet sich das Elterngeld von den 1000 Euro aus den 12 Monaten Beschäftigung. Im 2. Beispiel errechnet sich das Elterngeld aus den 8 Monaten zwischen Kind 1 und 2 und 4 Monaten von vor dem 1. Kind (Feb 09, Jan 09, Dez 08, Nov 08). Wenn sie gar arbeiten gehen würde, ist es von der Berechnung her das gleiche. Da sie aber in Beispiel 1 in den 12 Mon gar kein Einkommen hatte, bekommt sie den Mindestsatz von 300 Euro plus 75 Euro Geschwisterbonus. Im Beispiel 2 käme eigentlich das gleiche raus ((8 x 0 Euro + 4 x 1600)/12 davon 67%) Wenn durch diese Rechnung weniger als 300 Euro rauskommen, wird auf 300 Euro aufgestockt (plus 75 Euro Geschwisterbonus) Nachzulesen im BEEG. § 2 Absatz 1 (67% aus 12 Monaten) Absatz 4 (Geschwisterbonus) Absatz 5 (Mindestsatz) Absatz 6, letzte 2 Sätze (Mutterschaftsurlaub und Elterngeld-Bezugszeit fallen raus) Gruß Sabine


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