Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld berechnen mit zwei steuerpflichtigen Jobs (Steuerklasse 1 und 6)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld berechnen mit zwei steuerpflichtigen Jobs (Steuerklasse 1 und 6)

Inga_90

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Hallo, ich bin schwanger (SSW 10) und möchte schon mal herum rechnen, wie hoch das Elterngeld sein wird. Ich übe zwei steuerpflichtige Jobs aus. Der Hauptjob wird in Steuerklasse 1 der Nebenjob in Steuerklasse 6 versteuert. (ich bin unverheiratet) Mein Job in Steuerklasse 6 ist ein Pflegeberuf und ich befinde mich daher schon im Beschäftigungsverbot und soll nun das Durchschnittsgehalt der letzten 3 Monate erhalten. Bei den Elterngeldrechnern kann ich immer nur eine Steuerklasse angeben. Können Sie mir sagen, welche Steuerklasse berücksichtigt wird oder wo und wie ich mein Elterngeld am besten berechnen kann? Herzlichen Dank :)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, gemäß § 2e BEEG bleibt die Steuerklasse VI unberücksichtigt. Das Bundesministerium bietet einen Rechner an: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/online-rechner Liebe Grüße NB


Dojii

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Die Steuerklasse 6 bleibt gem. § 2e Abs. 3 BEEG unberücksichtigt. Das heißt, auch dein zweiter Job wird mit der Steuerklasse versteuert, die du im Hauptjob (Steuerklasse 1) hast. Den offiziellen Rechner des zuständigen Ministeriums findest du u. A. hier: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner


Inga_90

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Super, vielen Dank für die schnelle Hilfe :)


Inga_90

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Ich habe noch zwei weitere Fragen, vielleicht können Sie mir dabei ja auch weiterhelfen... 1. Ich bin wie gesagt, in meinem 2. Job im Beschäftigungsverbot und bekomme ab diesem Monat den Mutterschutzlohn (ich hoffe ich verwende die Begriffe korrekt). Das Gehalt berechnet sich ja auch dem Durchschnittslohn der letzten drei Monate. Da ich in der Pflege gearbeitet habe, erhielt ich auch regelmäßig Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Werden diese in der Berechnung berücksichtigt? 2. ich habe gelesen, dass sich im Falle des Beschäftigungsverbotes der Berechnungszeitraum/ Anrechnungszeitraum für das Elterngeld verschiebt. Ist das richtig? Das heißt, es würde das letzte Jahr VOR Beginn des Beschäftigungsverbotes für das Elterngeld gezählt werden? Das wäre für mich extrem von Nachteil, da ich den Job erst seit sechs Monaten mache und davor nur einen 450€ hatte. Vielen Dank im Voraus :)


Dojii

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Soweit ich weiß müssen die Zuschläge auch im BV gezahlt werden, da man im BV nicht schlechter gestellt werden darf, als ohne. Aber da warte lieber auf die Antwort unserer BV-Expertinnen. Ein BV sorgt für keine Verschiebung, da das Gehalt ganz normal steuerpflichtig weiter gezahlt wird. Nur der Mutterschutz (6 Wochen vor Geburt) sorgt für eine entsprechende Verschiebung.


luvi

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Hallo, Im BV bekommst du Zuschläge, diese werden allerdings versteuert. Für die Berechnung des Elterngelds werden die nicht versteuerten Zuschläge nicht berücksichtigt. Das Geld vom BV zählt selbstverständlich in die Berechnung des Elterngelds mit. Der Berechnungszeitraum verschiebt sich deshalb nicht. LG luvi


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