Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld als Selbständige

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld als Selbständige

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Liebe Frau Bader, (Jetzt tipp ich gerade noch mal, weil die erste Frage verlustig ging) Ich arbeite als Handelsvertreterin, habe also Einkommen aus Gewerbebetrieb und bekomme im Juli mein 2.Kind. Ich werde auch nach der Geburt weiter Einkommen haben, da die Provisionen weiterfließen. Zur Betreuung meiner Kunden werde ich jemanden (höchstwahrscheinlich auf 400€ Basis) einstellen. Weitere Kosten die anfallen sind zum Beispiel Büromiete usw... Jetzt meine Fragen: 1. Als Basis für das Elterngeld wird meine Gewinnermittlung 2009 genommen. Oder mein zu versteuerndes Einkommen? 2. Von den Provisionen, die ich ab Geburt bekomme, kann ich die mir entstehenden Kosten ganz normal abziehen. Für die Minderung des Elterngeldes ist nur mein Gewinn wichtig, oder? 3. Reicht eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die betreffenden Monate? 4. Und die letzte Frage: Weiter unten berufen Sie sich auf ein Urteil aus Berlin, dass 400€ anrechnungsfrei bleiben. Können Sie mir das genauer erklären oder sagen, wo ich das Urteil finde? So, das wars erst mal :-) Ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Mühe! Nina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Bei Selbstständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes wird an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft, wenn die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während des Veranlagungszeitraums als auch während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des vorletzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums, den Steuervorauszahlungsbescheid des letzten Veranlagungszeitraums, eine vorhandene Einnahmenüberschussrechnung oder durch eine Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des Steuerbescheids für das Jahr vor der Geburt gezahlt. Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens den Anforderungen einer steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anfallen. Liebe Grüsse, NB


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